Alkoholisierung ist bei Verkehrsunfall Indiz für Ursächlichkeit- OLG Frankfurt am Main vom 25.01.2024

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Ein Fahrer, welcher im Straßenverkehr alkolisiert mit einer Blutalkoholkonzentration bis zu 1,1 Promille fährt, ist rechtlich wegen Trunkenheit nur strafbar, wenn ihm ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Rechtlich spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit. Ee kann sich im Strafverfahrenbei einem Unfall  dadurch entlasten, wenn er beweisen kann, dass der Unfall nicht auf ein alkoholbedingtes Fehlverhalten zurückzuführen ist. In der Praxis wird das Strafgericht in der Regel einen Sachverständigen zu dieser Frage anhören.

Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche bei einem solchen Unfall besteht ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Unfalls durch die Alkoholisierung.  Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 25.01.2024 (Az:- 26 U 11/23) bestätigt.

§ 18 Abs. 1 StVG bestimmt eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast.
Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2024).
Der alkoholisierte Fahrer habe in dem entschienden Fall gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil er nicht gebremst habe. Aufgrund der freien Sicht für den Betrunkenen bestehe kein Zweifel, dass „ein nüchterner Fahrer die Gruppe um die Klägerin wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte“.

Dies schließt nicht aus, dass auch die Geschädigte ein Mitverschulden trifft. Diese müsse sich laut den Feststellungen des OLG Frankfurt ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen. Das Fahrzeug sei für sei erkennbar gewesen, als sie die Fahrbahn betreten habe.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Verkehrsrecht, u.a. auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen und Unfallschäden spezialisiert. Die BRAK hat ihm das Fortbildungszertifikat Q verliehen. Die Kanzlei ist Vertragsanwaltkanzlei der GTÜ (Gesellschaft für technische Überwachung).


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