Alkoholverbot für Fahranfänger ab dem 01.08.2007!

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Zum 01.08.2007 trat das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft. Der Inhalt der Regelung, der für große Teile der Bevölkerung von Interesse sein sollte, soll nachfolgend zusammen gefasst werden:

Nach § 24c Abs.1 StVG handelt ordnungswidrig, wer als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Damit ist für den Fahrzeugführer zum einen der Konsum alkoholhaltiger Getränke während der Fahrt strikt verboten. Zum anderen ist es untersagt, eine Fahrt zu beginnen, wenn zuvor alkoholhaltige Getränke konsumiert wurden und deren Wirkung noch fortbesteht. Dies soll nach dem Willen des Gesetgebers dann der Fall sein, wenn der Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist. Auf die Frage, ob im Einzelfall die Fahrsicherheit des Betroffenen beeinträchtigt ist oder nicht, kommt es hingegen nicht an.

Betroffen sind von dem Alkoholverbot des § 24c Abs.1 StVG zunächst all diejenigen, die sich noch in der Probezeit befinden. Dies gilt unabhängig vom Alter, so dass z.B. auch ein 45-jähriger Führerschein-Neuling dem Alkoholverbot unterliegt. Zusätzlich werden hiervon alle Führer motorisierter Fahrzeuge erfasst, die weniger als 21 Jahre alt sind. Selbst wenn also beispielsweise ein 16-jähriger eine Fahrerlaubnis erworben und damit bereits zwei Jahre später die Probezeit hinter sich hat, muss er den Konsum alkoholhaltiger Getränke und die Fahrt im Straßenverkehr trennen bis er seinen 21.Geburtstag feiert.

Wer gegen die Neuregelung verstößt, bekommt mindestens ein Bußgeld von 125 € sowie 2 Punkte im Verkehrszentralregister. Außerdem muss derjenige an einem besonderen Aufbauseminar (früher "Nachschulung" genannt) teilnehmen und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre. Ein Fahrverbot oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung drohen hingegen nicht. Nur der Vollständigkeit wegen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss natürlich auch für Fahranfänger zusätzlich die 0,5-Promille-Regelung und die strafrechtlichen Vorschriften der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bzw. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) Bedeutung erlangen können, so dass es auch zu deutlich schwereren Rechtsfolgen kommen kann.

Um die ihnen zuzuschreibenden verheerenden Unfallzahlen zu senken und die einschneidenden Konsequenzen zu vermeiden, sollten alle Fahranfänger sich an das gesetzliche Verbot halten und den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt trennen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sollte nicht nur für sie, sondern für alle Verkehrsteilnehmer der Slogan "Don´t drink and drive!" ernst genommen werden.

Dr. jur. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte

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Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und als solcher überwiegend im Bereich des zivilen Verkehrsrechts (Unfallregulierung, Probleme beim Kfz-Kauf), Ordnungswidrigkeitenrechts und Verkehrsstrafrechts tätig.

Eine Rechtsberatung wird mit den vorstehenden Ausführungen nicht erteilt.


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