Alkoholverbot für Fahranfänger – OLG Stuttgart v. 18.03.2013

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Alkoholverbot für Fahranfänger – OLG Stuttgart v. 18.03.2013

Fahranfänger dürfen keinen Alkohol trinken, wenn sie noch mit einem Kraftfahrzeug fahren wollen. Nach § 24c Abs. 1 StVG handelt nämlich ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

In einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall vom 18.03.2013 (Az: 1 Ss 661/12) wurde ein 19-jähriger wegen Fahrtantritts unter der Wirkung alkoholischer Getränke während der Probezeit zu einem Bußgeld von 250 € bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,25 Promille verurteilt.

Mit der Neuregelung durch Einführung des § 24c Abs. 1 StVG ist der Gesetzgeber bei dieser Neuregelung bei Fahranfängern bewusst von der Konzeption abgerückt, das bußgeldbewehrte Verbot auf einen bestimmten Gefahrengrenzwert abzustellen (wie bei der 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a Abs. 1 StVG).

Kann auch ohne Blutprobe der Alkoholkonsum geahndet werden ?

Dies wurde durch das OLG Stuttgart am 18.03.2013 eindeutig bestätigt. Das Verbot des § 24c Abs. 1 StVG habe zugleich zur Folge, dass Zuwiderhandlungen regelmäßig nicht nur durch Blutprobe oder Atemalkoholanalyse, sondern auch durch andere Beweismittel, wie z. B. Aussagen von Polizeibeamten oder sonstigen Zeugen nachgewiesen werden könnten, die den Betroffenen vor Fahrtantritt oder während der Fahrt beim Konsum von Alkohol beobachtet haben.

Kann vorgebracht werden, dass der Betroffene  nachweislich fahrtüchtig war ?

Auf die Feststellung einer konkreten alkoholbedingten Beeinträchtigung der für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Leistungsfähigkeit des Betroffenen kommt es nach Ansicht der Richter in der zitierten Entscheidung nicht an. Der Führer eines Kraftfahrzeugs trägt demnach die Verantwortung, ob bei Antritt der Fahrt der betreffende Wirkzustand (noch) gegeben sei.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert.

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