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Alkoholverbot für Fußballfans

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Mit einem Beschluss vom 26.10.2012, Aktenzeichen 4 MB 71/12, hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein ein Alkoholverbot in Regionalzügen anlässlich eines Fußballspiels für rechtmäßig erklärt.

Im vorliegenden Fall wurde von der Bundespolizei eine sogenannte Allgemeinverfügung anlässlich der Begegnung zwischen den Fußballvereinen BVB Dortmund II und F.C. Hansa Rostock in Dortmund erlassen. Bahnreisende wurde es verboten Glasflaschen, pyrotechnische Gegenstände und alkoholische Getränke mit sich zu führen bzw. zu trinken. Das Verbot gilt für alle Fahrgäste auf der Regionalzugverbindung von Rostock über Hamburg, Bremen, Wunstorf und Minden nach Dortmund. Zur Begründung hatte die Bundespolizei auf gewalttätige Ausschreitungen so genannter Problemfans des F.C. Hansa Rostock bei der An- und Abreise zu anderen Spielen verwiesen, bei denen gegnerische Fans, Polizeibeamte und Unbeteiligte mit Flaschen und pyrotechnischen Gegenständen beworfen worden seien. Die Alkoholisierung von Fans habe zur Eskalation beigetragen.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag eines Fußballfans mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts sei zwar grundsätzlich der Besitz von Alkohol allein für polizeiliche Maßnahmen noch nicht ausreichend. Möglicherweise liege hier aber wegen der besonderen örtlichen Situation in Zügen und der Erfahrungen mit den Problemfans des F.C. Hansa Rostock eine Ausnahme vor. Im Ergebnis sei daher das Interesse am Vollzug des Alkoholverbots bzw. Verbots der aufgeführten Gegenstände vorrangig, um Gefahren für Leib und Leben von Menschen.

Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei zutreffend erfolgt. Unter Berücksichtigung der mit alkoholisierten und randalierenden Fahrgästen in Zügen verbundenen Gefahrenlage spreche im Übrigen viel dafür, dass das hier verfügte Alkoholverbot rechtmäßig sei.



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