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Alkoholverbot rechtswidrig

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Mit einem Urteil vom 21.Juni 2012, Az.: 3 N 653/09, hat das thüringische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass im Jahr 2008 in die Stadtordnung der Stadt Erfurt eingefügte Bestimmung ,durch die in Teilen der Erfurter Altstadt das mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder längere Verweilen einzelner Personen untersagt wird, rechtswidrig ist.

Im vorliegenden Fall macht der Antragssteller u. a. geltend, ein derartiges Verbot sei nach § 27 OBG nur zulässig, wenn das untersagte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle.

Dies sei hier nicht der Fall. Soweit mit dem Alkoholtrinken in der Öffentlichkeit Störungen verbunden seien, seien solche derartige Störungen schon durch die bestehende Regelung in § 8 der Stadtordnung der Stadt Erfurt erfasst. Die neu in die Stadtordnung eingefügte Bestimmung des § 8a solle vielmehr den Alkoholgenuss einzelner "stiller Trinker" unterbinden, von denen großartige Störungen überhaupt nicht ausgingen.

Nach Ansicht des Gerichts bilde § 27 Abs. 1 OBG keine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die umstrittene Regelung. Durch das Trinken in der Öffentlichkeit entstehe keine allgemeine Gefahrenlage, die allein eine solche Regelung rechtfertigen könnte. Vielmehr werde durch die Verordnung eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge ergriffen, die durch die allgemeine Regelung des § 27 Abs. 1 OBG nicht erlaubt sei. Dafür bedürfe es einer spezielleren landesgesetzlichen Ermächtigung.


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