Alle Jahre wieder ... droht die Forderungsverjährung: Fristen zum Jahresende beachten!

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Die Vorweihnachtszeit beginnt so langsam Fahrt aufzunehmen. Neben Bratwurst und Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt gilt es am Jahresende leider auch, einige wichtige Fristen im Blick zu haben.

Dass man bis zum 30.11. die Kfz-Versicherung wechseln kann, wird dem Bürger momentan bei jeder Gelegenheit eingebläut. Andere Fristabläufe kommen subtiler daher und wenn man sie verpasst bzw. nicht weiß, was kurz vor Ablauf noch zu tun ist, drohen massive finanzielle Einbußen.

Deshalb geht es heute um die Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen.

Was ist das überhaupt?

Verjährung bedeutet, dass Sie einen Anspruch, der Ihnen eigentlich zusteht, bspw. eine Kaufpreisforderung, irgendwann nicht mehr durchsetzen können, weil der Käufer ruft: „Verjährt!“. Dann können Sie Ihre Forderung vergessen. Sie besteht zwar noch, da Sie sie aber nicht mehr realisieren können, ist sie wirtschaftlich wertlos.

Welche Fristen sind zu beachten?

Forderungen verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis hatten.

Neben dieser Regelverjährungsfrist gibt es noch zahlreiche andere Verjährungsfristen, die man hier nicht pauschal darstellen kann.

Was muss ich tun, wenn die Frist abzulaufen droht?

Dann müssen Sie schnell dafür sorgen, dass die Verjährung gehemmt oder deren Neubeginn herbeigeführt wird. Dafür gibt es zahlreiche Tatbestände. Beispielsweise kann die Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht herbeigeführt werden.

Ein Beispiel:

Sie verkaufen am 30. April 2011 ein gebrauchtes Fahrrad für 50 Euro. Der Käufer hat vor Freude darüber leider vergessen, Sie zu bezahlen und zwischenzeitlich haben Sie auch nicht mehr daran gedacht. Die Verjährungsfrist Ihrer Kaufpreisforderung beginnt mit Ablauf des Jahres 2011, dauert dann drei Jahre (2012, 2013, 2014), endet also am 31.12.2014 um 24 Uhr. Dies bedeutet, jetzt müssen Sie schleunigst aktiv werden, wenn Ihnen Ihre 50 Euro lieb sind.

Mein Tipp:

Verjährung, Fristberechnung, Hemmungstatbestände etc. sind ein kompliziertes Geschäft. Lassen Sie sich vom Fachmann beraten, insbesondere, wenn die Zeit gegen Sie spielt und Verjährung droht. Denn eine einmal eingetretene Verjährung wirkt ewig, kann also durch nichts wieder gut gemacht werden. Da sich der Schuldner allerdings immer selbst aktiv auf die Verjährung berufen muss, sie also nicht automatisch eintritt, ohne dass Sie „eingeredet“ wird, sollten Sie als Gläubiger das Thema von sich aus zwar stets im Blick haben, aber nicht ohne Not zur Sprache bringen! Hier ist eine strategische Vorgehensweise angesagt.

Auch mit der Verjährung im Nacken wünsche ich Ihnen eine geruhsame Vorweihnachtszeit!

Ihr

RA Daniel Siegl aus Gelsenkirchen-Buer


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