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Alleinhaftung des Ausparkenden?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer auf einem Kunden- oder Firmenparkplatz vorwärts ausparkt und dann mit einem Kfz kollidiert, das sich mit ca. 10 km/h auf dem Fahrweg fortbewegt, muss alleine haften.

Auf vielen Parkplätzen fehlen die erforderlichen Schilder und Markierungen, die den Autofahrer auf die geltenden Verkehrsregeln hinweisen. Häufig passieren dann Unfälle, weil nicht bekannt ist, dass in diesen Fällen auf dem Parkgelände „rechts vor links" gerade nicht gilt. Stattdessen ist das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Sind zwei Autos zusammengestoßen, stellt sich daher die Frage der Haftungsverteilung.

Unaufmerksamer Vorwärtsausparker

Ein Autofahrer wollte einen Supermarkt-Parkplatz nach seinem Einkauf wieder verlassen und fuhr mit Schrittgeschwindigkeit - ca. 10 km/h - in Richtung Ausfahrt. Hierbei kollidierte er mit einem anderen Supermarktkunden, der vorwärts aus seiner Parklücke schoss, ohne auf den Verkehr zu achten. Den hierbei entstandenen Schaden verlangte der Autofahrer gerichtlich vom Ausparker ersetzt. Der ging aber nur von einer hälftigen Schadensaufteilung aus.

Prinzip zur gegenseitigen Rücksichtnahme nicht beachtet

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) München war der Ausparker für den Unfall zu 100 Prozent verantwortlich. Zwar gilt stets das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, sodass jeder Autofahrer besonders aufpassen und auf andere Verkehrsteilnehmer achten muss, um einen Unfall zu vermeiden. Passiert er dennoch, liegt eine hälftige Schadensteilung nahe. Vorliegend hat der Geschädigte aber ausreichend Rücksicht genommen, als er mit Schrittgeschwindigkeit fuhr. Dagegen ist der Ausparker unachtsam aus einer Parklücke geflitzt, was als Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu sehen ist. Er muss daher auch alleine haften.

(LG München, Urteil v. 10.08.2012, Az.: 17 S 7837/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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