Muster-Erbvertrag: Für den Ernstfall vorsorgen
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Da gemäß § 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) derjenige, der etwas vererben möchte – der Erblasser – durch einen Erbvertrag bedachte Personen bedenken und/oder diese im Gegenzug auch mit einem Vermächtnis oder Auflagen versehen kann, soll Ihnen das Muster dabei helfen, zu verstehen, wie ein Erbvertrag gestaltet sein kann. Zuerst einmal müssen sowohl der Erblasser als auch derjenige, der mit dem Erbe bedacht werden soll, gleichzeitig und persönlich vor einem Notar anwesend sein.
Die Personalien werden dementsprechend in den Erbvertrag eingetragen, alle Vertragsparteien müssen sich vor dem Notar ausweisen. Der Notar muss von der Geschäftsfähigkeit – siehe §§ 104 ff. und § 2274 BGB – und dem Testierwillen – dem wirklichen Willen gemäß § 133 BGB – des Erblassers und des/der Bedachten überzeugt sein.
Ebenso belehrt er die Vertragsparteien darüber, dass ein Erbvertrag einseitig nicht widerrufen werden kann. Soll der Vertrag beispielsweise abgeändert oder aufgehoben werden, müssen auch dabei die Parteien wieder gleichzeitig und persönlich vor dem Notar erscheinen.
Erbvertrag: Muster
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Erbvertrag Verhandelt zu Musterstadt (Ort) am TT.MM.JJJJ (Datum). Vor dem unterzeichneten Notar (Name des Notars) sind erschienen die Beteiligten: 1. Herr Marius Mustermann geboren am ___________, wohnhaft in _________, ausgewiesen durch (Legitimationsdokument wie Personalausweis) – nachfolgend Erblasser genannt – und Frau Maria Musterfrau geboren am ____________, wohnhaft in __________, ausgewiesen durch (Legitimationsdokument wie Personalausweis) – nachfolgend Bedachte genannt –. Der Notar hat sich vor der Beurkundung von der uneingeschränkten Geschäfts- und Testierfähigkeit der beiden Vertragsparteien überzeugt. Der Erblasser erklärt, dass keine weiteren oder vorherigen Verfügungen von Todes wegen errichtet wurden, etwaige Verfügungen jedoch hilfsweise mit diesem Vertrag für nichtig erklärt werden. Die Vertragsparteien erklärten, dass der nachfolgende Erbvertrag beiderseits bindend angenommen wird und Kenntnis darüber herrscht, dass dieser einseitig nicht widerrufen werden kann. Sodann ersuchten Erblasser und Bedachte den Notar, die Beurkundung des nachstehenden Erbvertrages notariell zu protokollieren. § 1 Vertragsmäßige Verfügungen für den Todesfall, Erbeinsetzung 1. Der Erblasser ist unverheiratet und kinderlos und setzt die Bedachte zur alleinigen Erbin seines gesamten Vermögens ein. 2. Für den Fall, dass die Bedachte vorverstirbt, übernehmen die beiden Abkömmlinge der Bedachten (A. Musterfrau und B. Musterfrau) deren Verpflichtungen aus diesem Vertrag und werden nach dem Ableben des Erblassers jeweils hälftig Erben des gesamten Vermögens. § 2 Verpflichtung der Bedachten 1. Die Bedachte verpflichtet sich im Gegenzug, den Erblasser bis zu seinem Tod in dessen Haus zu pflegen, wenn dies notwendig wird. Eine Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung wird ausgeschlossen, soweit die häusliche medizinische Versorgung des Erblassers sichergestellt ist. 2. Die Bedachte erledigt, sobald es notwendig wird, alle anfallenden erforderlichen haushälterischen Versorgungstätigkeiten für den Erblasser. Insbesondere umschließt dies die Haushaltsführung, das Erledigen von Einkäufen, Arztbesuche mit dem Erblasser und eine gemeinsame Freizeitgestaltung mit dem Erblasser (z. B. gemeinsame Museumsbesuche). § 3 Vereinbarung der Vertragsparteien über Änderungen 1. Die Vertragsparteien verabreden, dass bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers um eine Höhe von mehr als 25 % eine Anpassung des Erbvertrages erfolgt. 2. Kommt die Bedachte ihren Verpflichtungen für einen längeren Zeitraum als drei Wochen nicht nach, erfolgt ebenfalls eine Anpassung des Erbvertrages. § 4 Verwahrung Die amtliche Verwahrung des Erbvertrages beim zuständigen Amtsgericht wird von beiden Parteien gewünscht. § 5 Kosten und Ausfertigungen 1. Die Kosten dieser Urkunde trägt der Erblasser. 2. Sowohl Erblasser als auch Bedachte erhalten jeweils eine Ausfertigung dieser Urkunde. ____________________________ Ort und Datum ____________________________ Unterschrift des Erblassers ____________________________ Unterschrift der Bedachten ____________________________ Unterschrift des Notars |
Erläuterung zum kostenlosen Muster-Erbvertrag
Hinweis zu § 1 Vertragsmäßige Verfügungen für den Todesfall, Erbeinsetzung
Hier werden die Verfügungen des Erblassers an den/die Bedachten genannt. Das ist nicht zu verwechseln mit dem „Letzten Willen“, der sogenannten letztwilligen Verfügung, die das Testament darstellt.
Zu § 2 Verpflichtung der Bedachten
In der Verpflichtung wird aufgeführt, welche wiederkehrende Gegenleistung die bedachte Person für die Lebenszeit des Erblassers unbefristet erbringt. Passend dazu ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.12.2012, Az.: IV ZR 207/12:
In diesem Fall wollte eine Erblasserin von einem Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung zurücktreten. Was war passiert? Der Bedachte wohnte in einer eigenen Wohnung im Haus der Erblasserin. Nach diversem Streit zwischen beiden Vertragsparteien zog der Bedachte aus. Auch nach Aufforderung der Erblasserin kam er seinen Verpflichtungen ihr gegenüber – nämlich der zugesicherten Pflege- und Dienstleistungen in ihrem häuslichen Umfeld – nicht nach. Die Erblasserin zog aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und des damit verbundenen erhöhten Pflegebedarfs in ein Alten- und Pflegeheim. Deshalb kam hier ein Rücktritt vom Erbvertrag aufgrund der nachträglichen Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistung – erhöhter Pflegebedarf, den der Bedachte nicht erbringen kann – in Betracht.
Hinweis zu § 4 Verwahrung
In unserem Beispiel möchten Erblasser und Bedachte, dass der Erbvertrag beim zuständigen Amtsgericht amtlich verwahrt wird. Es ist aber auch möglich, dass der Erbvertrag beim Notar verbleibt (siehe auch § 34 Beurkundungsgesetz, BeurkG).
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03.08.2017 Krau Rechtsanwälte Fachanwalt Notar„… eingeschaltet werden. Abschreiben von Mustern ist Sparen am falschen Platz! In unserem Fall wollten eigentlich die Kinder Sparsam „ihrer Mami gar nichts wegnehmen.“ Sie sagten sich, „wir kriegen …“ Weiterlesen
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