Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Pflicht? Und wie mache ich das?

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Von Allgemeine Geschäftsbedingungen, oder kurz AGB, dürfte jeder schon einmal gehört haben und ungefähr wissen, was es damit auf sich hat. Weniger verbreitet dürfte allerdings das Wissen sein, ob und wie AGB vereinbart werden müssen, damit sie auch gelten.

1. Immer Einbeziehung in einen Vertrag 

Klare Antwort: AGB müssen immer wirksam vereinbart und damit in den Vertrag „einbezogen“ werden, sonst gelten sie nicht. D. h., dass der Vertragspartner damit einverstanden sein muss, dass die AGB gelten sollen. Fehlt es hieran, kommt zwar durchaus ein Vertrag zustande, aber eben ohne die Bestimmungen der AGB. Es gilt dann das, was individuell zwischen den Parteien vereinbart ist und darüber hinaus das, was das Gesetz hier vorsieht. 

Die Antwort darauf, auf welche Weise AGB in einem Vertrag einbezogen werden, ist dann schon nicht mehr so klar. Hier kommt es – wie so häufig – „darauf an“, vor allem darauf, ob die AGB gegenüber einem Verbraucher oder einem Unternehmen gelten sollen.

2. Einbeziehung gegenüber Verbrauchern

Gegenüber Verbrauchern sind die Anforderungen einer wirksamen Einbeziehung von AGB grundsätzlich höher als bei Unternehmen. 

Verbraucher müssen bei, besser gesagt schon vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden. In einem Geschäft reicht es dabei, die AGB an einer geeigneten Stelle für den Kunden gut sichtbar auszulegen oder aufzuhängen. Wichtig ist dabei, dass die AGB gut lesbar und verständlich sind. Bei Vertragsschluss im Onlinebereich sollte man die AGB mit einem gut sichtbaren Link auf der Bestellseite zur Verfügung stellen, die der Verbraucher dann anklicken und – wenn gewünscht – ausdrucken kann.

Entscheidend ist immer, dass der Kunde jedenfalls die Möglichkeit hat, die AGB vor Abschluss des Vertrages zur Kenntnis zu nehmen. Ob der Kunde die AGB dann tatsächlich liest, ist seine Sache. Daher reicht es eben nicht, den Vertrag erstmal zu schließen und seine AGB dem Verbraucher später, zum Beispiel zusammen mit der Rechnung zuzuschicken. Das ist zu spät, dann gelten die AGB grundsätzlich nicht. Der Kunde kann zwar durchaus noch nachträglich zustimmen. Reagiert er aber nicht, kann aus sein Schweigen gerade nicht hergeleitet werden, dass er mit der nachträglichen Geltung der AGB einverstanden ist.

3. Einbeziehung im B2B-Bereich

Anders sieht allerdings im B2B-Bereich aus, also bei Verträgen zwischen Unternehmen. 

Auch hier müssen AGB zwar Vertrag einbezogen werden, das geschieht jedoch deutlich einfacher und schneller. Hier reicht es grundsätzlich schon, dass der Vertragspartner erkennen kann, dass der andere die AGB einbeziehen will und er der Geltung der AGB nicht widerspricht. Gerade in schon laufenden Geschäftsbeziehungen liegt schließlich auf der Hand, dass die AGB weiter gelten sollen. Diese jedes Mal extra neu vereinbart zu müssen, wäre schließlich auch kaum praktikabel. Auch sonst reicht ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB. Dabei versteht sich von selbst, dass man dem anderen auf dessen Nachfrage dann auch die Möglichkeit gibt, diese AGB zur Kenntnis zu nehmen.

Im B2B-Bereich kommt es allerdings auch häufig vor, dass beide Parteien ihre eigenen AGB haben, die sich inhaltlich widersprechen. Bei solchen kollidierenden AGB kommt dann zwar ein Vertrag zu Stande, allerdings ohne die sich widersprechenden Klauseln. Hier gilt dann das, was immer ohne AGB gilt: Das was individuell vereinbart ist und ergänzend das Gesetz.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft, insbesondere auch in Fragen rund um die Erstellung und Prüfung von Verträgen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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