Allgemeine Verkehrskontrolle – was darf die Polizei?

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Es kommt immer mal wieder vor, dass die Polizei uns auffordert, anzuhalten, der Beamte an das heruntergelassene Autofenster tritt und sodann sein Anliegen an uns vorträgt. Um Rechte und Pflichten beider Seiten in dieser Situation zu kennen, empfiehlt es sich bereits an dieser Stelle nach dem Grund für den erzwungenen Halt zu fragen. Im idealen Fall wird dem Betroffenen dann nicht geantwortet, dass er aufgrund der Auffälligkeiten im Fahrverhalten angehalten wurde, sondern dass es sich um eine allg. Verkehrskontrolle handelt.

Im Rahmen einer allg. Verkehrskontrolle darf die Polizei dich anhalten und bitten, dein Fahrzeug zu verlassen. Sie darf sich darüber hinaus deinen Ausweis, deinen Führerschein und den Fahrzeugschein zur Kontrolle aushändigen lassen. Zuletzt ist die Polizei auch berechtigt, das Warndreieck, den Verbandskasten und die Sicherheitswesten auf Ordnungsgemäßheit zu untersuchen.

Gerade im letztgenannten Fall versucht die Polizei häufig einen Blick in den geöffneten Kofferraum zu erlangen, obwohl sie das eigentlich nicht darf. Der Blick in den Kofferraum kommt einer Durchsuchung des Fahrzeugs gleich, was den Beamten aber nur mit einem Durchsuchungsbefehl erlaubt ist oder bei Gefahr in Verzug. Es braucht also einen begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Handlung oder Tat, was nicht alleine aus Berufserfahrung oder der Weigerung die Polizei freiwillig ins Fahrzeug schauen zu lassen, abgeleitet werden kann. 

Betroffene können also die Beamten bitten, dass sich diese vor das Fahrzeug stellen, solange Warndreieck und Verbandskasten gesucht werden. Aus eigener Erfahrung kann ich aber berichten, dass sich Beamte meist selbst nicht über dieses Recht des Betroffenen im Klaren sind.

Die Polizei darf dich auch nicht ohne Weiteres auffordern, auf einer Linie entlang zu gehen, deine Nase zu berühren, Sekunden zu zählen oder mit einer Lampe in deine Augen leuchten. Hierbei handelt es sich um Tests, zu deren Mitwirkung und Zustimmung du nicht verpflichtet bist und die nicht Teil der allg. Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO sind. 

Wichtig ist immer, dass du derartigen Maßnahmen ausdrücklich widersprichst, da ein Schweigen als Zustimmung gewertet werden kann. Generell sollten Antworten, die man der Polizei vor Ort gibt, sehr kurz und höflich ausfallen, um möglichst wenig zu sagen und gleichzeitig deeskalierend zu wirken.

Bei Blutabnahme, Urin- und Schweißtest handelt es sich um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Auch hierfür bedürfte es grundsätzlich der Zustimmung eines Richters, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt oder bestimmte Tatsachen, die die Begehung einer Straftat begründen.

Genau solche Tatsachen sind es, die wir mit unserer ersten Frage an den Polizeibeamten erfahren möchten (wir erinnern uns, gleich nach dem wir angehalten worden sind). Liegen solche Tatsachen nicht vor und erteilst du deine Zustimmung nicht zu einer solchen Untersuchung, dann könnte sich der Beamte gem. § 340 StGB wegen Körperverletzung im Amt strafbar machen. 

Möchte dich ein Polizeibeamter wegen mangelnder Bereitschaft zur Kooperation mit auf das Revier nehmen, könnte er sich weiterhin wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar machen, wenn keine Verdachtsmomente gegen dich vorliegen.

Wenn es mal soweit kommt, solltest du den Dienstausweis des Polizisten verlangen, seine Daten aufschreiben und anschließend ggf. Strafanzeige und Strafantrag gegen diesen stellen. Gerne berät dich das blitzero.de-Team in solchen Fällen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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