Altersdiskriminierung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch - ein Kurzbeitrag

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Im Spätsommer des vergangenen Jahres hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Klage eines Arbeitnehmers entschieden, der einen Entschädigungsanspruch gegen den (potentiellen) Arbeitgeber wegen eines Verstoßes gegen das AGG - in diesem Fall wegen Altersdiskriminierung - geltend gemacht hat. Ein über 50-jähriger Mann hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, in deren Rahmen das Unternehmen für eine bestimmte Tätigkeit einen Arbeitnehmer zwischen 25 und 35 Jahren suchte, ohne konkret dieses Alterserfordernis zu begründen. Der Bewerber wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und machte erfolgreich geltend, dass das Unternehmen die Verpflichtung, die Stelle nicht unter Verstoß gemäß § 7 Absatz 2 AGG auszuschreiben, missachtet hatte. Bereits der Umstand, dass der Unternehmer die Stelle so ausschreibt und einen älteren Bewerber ohne Vorstellungsgespräch und ohne weitere Begründung ablehnt, begründet die Vermutung, dass ein Verstoß gegen die Altersdiskriminierung gegeben sei. Es ist dann Sache des Unternehmers/Arbeitgebers, diese Vermutung durch entsprechenden Sachvortrag und schlüssige Begründung des bestimmten Alterserfordernisses zu widerlegen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, bereits bei der Gestaltung der Stellenanzeigen vor- und umsichtig zu formulieren und dies auch bei der Behandlung der nachfolgenden Bewerbungen zu tun.


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