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Amtsgericht Frankfurt verurteilt zu EUR 80,00 Schadenersatz bei „Bilderklau“

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Obwohl es sich mittlerweile, insbesondere auch bei gewerblichen Verkäufern, herumgesprochen haben sollte, dass die Nutzung fremder Lichtbilder zur Illustration des eigenen Internetangebotes im Internet mit großer Sicherheit eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach sich ziehen wird, kommt ein solcher Fall immer wieder vor.

Mit einer solchen Abmahnung wird der unvorsichtige Verkäufer aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls Auskunft über die Art und Dauer der Nutzung der Lichtbilder zu erteilen. Am Ende wird dem unvorsichtigen Verkäufer dann in allen Fällen die Rechnung für die unbefugte Nutzung des Bildes präsentiert.

Während in der Rechtsprechung die Tendenz erkennbar ist bei Privatverkäufern die Kosten in Grenzen zu halten, ist die Rechnung für gewerbliche Verkäufer dagegen regelmäßig gepfeffert hoch. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt, aaO ließ daher aufhorchen, da einem gewerblichen Verkäufer für die unbefugte Bildnutzung nur EUR 80,00 zugesprochen wurde.

Die Höhe des Schadensersatzes für eine unbefugte Nutzung eines Bildes wird nach den Regeln der Lizenzanalogie bemessen, der Rechteinhaber ist dabei so zu stellen, als hätte er mit dem unbefugten Nutzer einen Lizenzvertrag geschlossen. Es gilt die Lizenzgebühr als angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (vgl.: BGH, GRUR 1990, 1008, 1009. – Lizenzanalogie). Gerichte schätzen die angemessene Lizenzgebühr nach der sogenannten MFM-Tabelle. Die MFM-Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing – veröffentlicht jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzung in Deutschland. Naturgemäß sind die in dieser Tabelle veröffentlichten Honorare hoch. Gegen die Anwendung der MFM-Tabelle wird daher auch immer eingewendet, dass die dort niedergelegten Honorare nicht die tatsächliche Praxis widerspiegeln und die dort veröffentlichten Preise wirtschaftlich nicht durchsetzbar sind.

Umso überraschender war es, dass das Urteil aus Frankfurt die angemessene Lizenz für eine Produktfotografie auf EUR 80,00 bestimmt hat. Das Gericht stellt in diesem Einzelfall nämlich fest, dass der Kläger seine ausschließliche Nutzungsrechte an dem Lichtbild selber nur für EUR 80,00 von dem Urheber erworben hatte und dem Argument des Beklagten, er würde die Lizenz auch nur zu diesem Preis weiterreichen, nicht substantiiert entgegengetreten war. Das Gericht kam für den Beklagten hier zu dem Schluss, dass in solchen Fällen sich die Höhe zu zahlenden Schadensersatzes nur nach dem Preis der erworbenen Lizenz, hier EUR 80,00, bemisst und verzichtete dabei offenbar auch auf den sonst üblichen pauschalen Verletzerzuschlag.

Der Rechtsstreit ist damit für den beklagten gewerblichen Verkäufer glimpflich ausgegangen, wenn man zudem berücksichtigt, dass der Kläger einen Großteil der Kosten des Rechtsstreits tragen muss, da dieser einen wesentlich höheren Schadensersatzbetrag erwartet und eingeklagt hat. Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012, Az.: 23 S 386/11) bestimmte beispielsweise die fiktive Lizenzgebühr für ein Lichtbild unter Heranziehung der MFM-Tabelle auf EUR 270,00. Da die Gerichte bei unbefugter Nutzung die Lizenzgebühr regelmäßig verdoppeln – pauschaler Verletzerzuschlag – kann insbesondere bei Nutzung mehrerer Lichtbilder schnell ein höherer Betrag zusammenkommen.

Gewerbliche Verkäufer sollten daher immer große Vorsicht walten lassen, wenn sie zu Illustration Ihrer Verkäufe Fotografien nutzen, deren Herkunft unbekannt ist. Bei Fragen zu dem Thema Bilderrechte und rechtssicher Gestaltung von Internetshops stehen wir Ihnen gerne telefonisch einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung. Rufen Sie uns unter 040 411 88 15 70 an, wir helfen bundesweit.


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