LG Hannover: Vertrag über Online-Coaching nichtig

  • 2 Minuten Lesezeit

Fällt ein Vertrag über ein Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), kann der Vertrag nichtig sein. Das hat das Landgericht Hannover entschieden (Az.: 13 S 23/22). „Für Teilnehmer, die von ihrem Online-Coaching enttäuscht sind, eröffnet sich so die Möglichkeit aus dem Coaching-Vertrag auszusteigen. Das gilt nicht nur, wenn der Vertrag als Verbraucher, sondern auch wenn er als Unternehmer abgeschlossen wurde“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren am LG Hannover hatte die Beklagte ein zwölfwöchiges Online-Coaching gebucht. Der Abschluss kam im Wege einer Videokonferenz zu Stande. Der Preis in Höhe von 3.000 Euro sollte in drei Raten gezahlt werden. Das Online-Coaching umfasste die Teilnahme an einem Programm über eine Lernplattform. Dabei werden den Teilnehmern regelmäßig Aufgaben gestellt. Zudem gab es wöchentlich ein Live-Seminar über Zoom und die Teilnehmer waren Teil einer exklusiven Facebook-Gruppe.

Nur einen Tag nach Vertragsschluss erklärte die Beklagte den Widerruf des Vertrags. Die Anbieter des Online-Coachings klagten auf Zahlung. Damit hatten sie am LG Hannover jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Fernunterrichtsvertrag handelt. Dabei sei es unerheblich, ob die Beklagte den Vertrag als Verbraucherin oder als Unternehmerin abgeschlossen hat. Denn das FernUSG sei auch auf Unternehmer anwendbar, stellte das LG Hannover klar.

Nach § 3 Abs. 1 FernUSG a.F. bedarf der Vertrag der Textform. Hier sei der Vertrag aber fernmündlich abgeschlossen worden und somit nichtig, entschied das Gericht. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf Zahlung für das Online-Coaching, entschied das Gericht.

Neben dem Landgericht Hannover haben inzwischen auch andere Gerichte entschieden, dass Verträge über Online-Coachings nichtig sein können. So stellte das OLG Celle die Nichtigkeit eines Vertrags über Online-Coaching fest, weil der Coach nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG verfügt (Az.: 3 U 85/22). Ähnliche Urteile haben auch die Landgerichte Hamburg (Az.: 304 O 277/22) und Leipzig gesprochen (Az.: 05 O 1598/22). Das Landgericht Stade urteilte, dass ein Online-Coaching-Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (Az.: 3 O 5/22). Rechtsanwalt Seifert hat am Amtsgericht Brühl ein Urteil erstritten, nach dem ein Vertrag über Online-Coaching sittenwidrig und somit nichtig ist (Az.: 22 C 30/23, noch nicht rechtskräftig).

„Online-Coachings halten oft nicht das, was sich die Teilnehmer davon versprochen haben. Dennoch hängen die Teilnehmer in den häufig teuren Verträgen fest. Die Urteile zeigen, dass es Möglichkeiten gibt, um aus einem Online-Coaching-Vertrag auszusteigen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt. eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching





Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marcel Seifert

Beiträge zum Thema