Amtsgericht lehnt Eintragung von Cannabisclub ab - was tun

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Will man einen Cannabisclub oder CSC gründen, so muss man zunächst am örtlichen Amtsgericht vorbei. Voraussetzung für die spätere Genehmigung des Anbaus von Cannabis nach dem Entwurf des Cannabisgesetzes (CanG) ist die Eintragung im Vereinsregister.

An vielen Orten wehren sich die Amtsgerichte momentan gegen die Eintragung von Cannabisclubs. Am weitesten verbreitet sind folgende Ablehnungsgründe:

1. Der Vereinszweck ist illegal

Wählt man als Vereinszweck in der Satzung den vom CanG vorgegebenen Zweck (Anbau und Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial etc.), so wäre dieser tatsächlich momentan illegal.

So verständnislos sind jedoch die wenigsten Vereine. In der Regel wird der "zukünftige, legale Anbau" als Zweck beschrieben mit dem Zusatz, dass das CanG noch nicht in Kraft getreten ist und deshalb auch noch kein Cannabis angebaut wird.

Doch auch diese Formulierungen werden an vielen Amtsgerichten abgelehnt, mit größtenteils fragwürdigen Begründungen. 

2. Der Satzungszweck kann nicht unter der Bedingung stehen, dass das Cannabisgesetz erst in Kraft tritt

Vielfach wird auch angeführt, dass ein Vereinszweck nicht unter einer aufschiebenden Bedingung (Legalisierung des Anbaus von Cannabis) stehen kann.

Die Rechtsprechung des OLG München vom 04.10.2023:

Jetzt die große Überraschung: Hilfe in Sachen CSC kommt ausgerechnet aus München, der Hauptstadt des Bundeslandes, das am meisten für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis bekannt ist. 

Vor dem OLG München ging es um den Fall eines Vereines, der die Genehmigung als Anbauvereinigung anstrebt und in das Vereinsregister eingetragen werden wollte. Dies wurde ihm durch das Amtsgericht versagt, wogegen der Verein geklagt hat. Das OLG München hat zu den oben aufgeführten Punkten in aller Deutlichkeit Stellung genommen:

Zu 1.:

"Zwar wäre derzeit der erstrebte gemeinschaftliche Anbau von Cannabis gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtmG bzw. § 30a Abs. 1 BtmG als bandenmäßiger unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln bzw. als bandenmäßiger unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar und würde zu einer Ahndung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bzw. 5 Jahren führen, soweit nicht ein minder schwerer Fall vorliegt. Aus der vorgelegten Satzung ergibt sich jedoch, dass ein Anbau erst beabsichtigt ist, wenn dies gesetzlich zulässig ist.

[...]

§ 2 Abs. 1 der Satzung formuliert zwar als Ziel des Vereins den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis, stellt dies allerdings unter den Vorbehalt, dass der Anbau „unter legalen Bedingungen“ erfolgt. In § 2 Abs. 2 der Satzung wird dann auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Produktion und Weitergabe von Cannabis derzeit illegal ist und der Verein Öffentlichkeitsarbeit zur Legalisierung von Cannabis betreibt.

Dass der Verein bereits vor einer Legalisierung den Anbau oder die Weitergabe von Cannabis betreiben will, ist aus der Satzung nicht zu entnehmen."

Zu 2.:

"Die Tatsache, dass mit dem „Anbau von Cannabis unter legalen Bedingungen“ ein offensichtlicher Hauptzweck des Vereins derzeit nicht verwirklicht werden kann, stellt ebenfalls kein Eintragungshindernis dar. Der Zweck des Vereins ist der den Charakter des Vereins bestimmende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, in dem das alle Mitglieder verbindende gemeinsame Interesse zum Ausdruck kommt (Neudert/Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein Rn. 42). In diesem Sinne läge wohl kein zulässiger Vereinszweck vor, wenn die Ziele derart in der Zukunft liegen, dass derzeit noch keine wesentliche Vereinstätigkeit stattfindet oder stattfinden kann. Vorliegend sind allerdings mit dem Einsatz für Gesetzesänderungen und der Öffentlichkeitsarbeit weitere Ziele genannt, deren Verfolgung derzeit möglich und zulässig ist und welche die Grundlage der Vereinstätigkeit darstellen können."


Fazit:

Mit diesem Beschluss hat das OLG München den widerspenstigen Amtsgerichten zu großen Teilen den Wind aus den Segeln genommen. Die Begründung des OLG München im Beschluss vom 04.10.23 kann gegenüber diesen Amtsgerichten als eine Art Präzedenzfall angeführt werden. Zwar gibt es im deutschen Recht im Gegensatz beispielsweise zum amerikanischen Recht keine Präzedenzfälle im klassischen Sinn. Dennoch orientieren sich Gerichte in der Regel an der Rechtsprechung anderer, vor allem höherer Gerichte. 

Bei einigen der von mir betreuten Vereinen, bei denen das Amtsgericht sich gegen die Eintragung gewehrt hat, konnte dieser Beschluss bereits zum Umdenken führen.

Wenn Sie am Thema Cannabisclub interessiert sind, achten Sie auch auf meine weiteren Rechtstipps. Neben der Strafverteidigung bin ich auf die Gründung und Beratung von Cannabisclubs spezialisiert und verfüge über weitreichende Kenntnisse und gute Kontakte in der Branche. Dadurch kann ich mittlerweile deutlich über 30 Cannabisvereine in ganz Deutschland unterstützen und nicht nur die rechtssichere Gründung und Leitung ermöglichen, sondern auch mit Rat und der Hilfe meiner Partner aus den Bereichen Hardware-Großhandel, Zucht von Stecklingen, Softwarelösungen oder Grow-Konzepte effektiv zur Seite stehen. Aufgrund meiner Spezialisierung auf diesem Bereich bin ich in der Lage, vollständige Unterstützung zu fairen Preisen anbieten zu können.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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