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Amtsgericht Wiesbaden verhängt Bewährungsstrafe wegen des Besitzes von Kinderpornografie

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Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit einem Urteil vom 16.12.2015 einen ehemaligen Wiesbadener Stadtverordneter wegen Besitzes von Kinderpornografie nach § 184b StGB zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Zugleich wurde eine Bewährungszeit von 3 Jahren festgesetzt. In dieser Zeit darf der Verurteilte keinen Computer und kein internetfähiges Handy besitzen. Außerdem darf er keinen Kontakt zu Kindern haben, außer zu seinen eigenen. Zudem muss er sich in Therapie begeben.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte auf einem Spielplatz zwei Mädchen im Alter von 8 und 9 Jahren angesprochen und ihnen auf seinem Handy einen Film gezeigt, in dem ein Mädchen vergewaltigt wurde. Außerdem hatte er den Mädchen einen Euro angeboten, falls sie ihn begleiten würden. Die Kinder waren daraufhin weggelaufen.

Kurz nach diesem Vorfall war der damalige Kommunalpolitiker in seiner Wiesbadener Wohnung festgenommen worden, dabei wurde laut Staatsanwaltschaft zahlreiches Beweismaterial sichergestellt.

Der Angeklagte ist bereits vorher mehrfach aufgefallen. Im Sommer 2014 fotografierte auf einem Spielplatz nackt spielende Kinder mit seinem Handy. Auch damals wurde umfassendes Beweismaterial auf seinem Computer gefunden.

Zu Gunsten des Angeklagten wurde sein umfassendes Geständnis gewertet. Dies ersparte den betroffenen Kindern eine Aussage vor Gericht. Zum Nachteil wertet das Gericht die Tatsache, dass der Beschuldigte solche Massen von Bildern und Filmen besaß, darunter auch „harte“ Kinderpornografie. Außerdem ist der Angeklagte Wiederholungstäter. Er wurde vorübergehend aus der Untersuchungshaft entlassen, lud sich in dieser Zeit jedoch erneut illegale Bilder aus dem Internet herunter, worauf er wieder in Untersuchungshaft genommen wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwalt hatte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt.


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