Anbringung von Parabolantenne durch Deutschen mit kurdischer Abstammung

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Ein deutscher Staatsbürger mit kurdischer Abstammung lebte in einem Wohnung im 3. Obergeschoss eines Mietshauses. Der Vermieter verlangte von ihm die Entfernung einer Parabolantenne, die der Mieter ohne Rücksprache mit dem Vermieter auf dem Balkon installiert hatte. Der Mietvertrag enthält dazu folgende Klausel: "Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er Antennen anbringt oder verändert." In einer weiteren Bestimmung stand: "Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind." Auf dem Balkon im zweiten Stock befand sich ebenfalls eine deutlich sichtbare Parabolantenne eines vietnamesischen Staatsangehörigen. Der Vermieter hatte ihm dies gestattet. Das Amtsgericht Neukölln wies die Klage des Vermieters auf Entfernung der Parabolantenne gegen den deutschen Staatsbürger ab, weil er wegen seiner kurdischen Abstammung ein Informationsbedürfnis bezüglich der Ereignisse in seiner früheren Heimat habe. Hiergegen legte der Vermieter Berufung ein.

Das Kammergericht wies die Berufung des Vermieters zurück. Maßgeblich sei, dass dieser einem anderen ausländischen Mieter ebenfalls das Anbringen einer solchen Antenne gestattet habe. Dem betroffenen Mieter stehe ebenso das Grundrecht der Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Auch ein kurdischer Staatsbürger, der nachträglich die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen habe, bleibe mit seiner Heimat verwurzelt und habe infolgedessen ein Informationsbedürfnis. Der Mieter dürfe in einem solchen Fall normalerweise vom Vermieter die Duldung verlangen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Informationsbedürfnis nur vorgeschoben sei. Das Gericht hat zu dieser Frage die Revision zugelassen.

Kammergericht vom 11.10.2007, Az. 8 U 210/0


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