Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine bei Steuerprüfungen in GmbHs häufig strittige Frage ist die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen. In erster Linie davon betroffen sind die Entgelte von Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern, deren Familienmitglieder die Mehrheit der Anteile besitzen. Werden die Jahresgesamtbezüge als unangemessen hoch und damit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesehen, so ist der als zu hoch bewertete Teil keine Betriebsausgabe und steigert somit den Unternehmensgewinn, der dann der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt.

Die besondere Problematik der Angemessenheitsprüfung besteht darin, dass es für die Bewertung weder feste Regeln noch einen eindeutigen Schätzrahmen gibt. Nachdem Bundesfinanzhof (BFH) ist immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen. Zwar haben die Finanzbehörden Vorgaben vom Bundesfinanzministerium (BMF), wie sie im Einzelfall die Angemessenheit zu überprüfen haben, allerdings sind diese Kriterien immer noch zu schwammig. Eine verlässlichere Größe ist der externe Fremdvergleich zu den Geschäftsführern (GF) von vergleichbaren GmbHs. Hierzu dürfen die Finanzbehörden laut dem BMF auf Gehaltsstruktur-Untersuchungen zurückgreifen. Eine der größten und umfangreichsten ist die kürzlich erschienene BBE-Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2011“, die sich auf folgende Wirtschaftszweige verteilt:

Wirtschaftszweig

Höchstwert in €

Median in €

Dienstleister

2.317.000

109.265

Einzelhandel

547.000

85.892

Großhandel

1.447.000

131.850

Handwerk

591.000

93.144

Industrie

1.606.000

161.074

Hierbei sind die Jahresbezüge breit gestreut. Die überwiegende Zahl der GF liegt mit den Jahresbezügen zwischen € 50.000 und € 250.000.

Weitere Kriterien, die es im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen gilt, sind: Tätigkeitsumfang des GF, die Größe des Unternehmens, die Ertragsaussichten der GmbH, das Verhältnis des Gehalts zu Kapitalverzinsung der GmbH sowie auch zum Unternehmensgewinn.

Auch führt nicht jede Überschreitung der Angemessenheitsgrenze gleich zu einer steuerschädlichen vGA. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt vielmehr eine Toleranzgrenze von ca. 20 %.

Daniel Hermann

Rechtsanwalt bei Hermann & Partner, Heilbronn



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Hermann & Partner

Beiträge zum Thema