Animal Cam und Datenschutz- Alles für die Katz

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Eine Animal Cam kann man einem Hund oder eine Katze um den Hals hängen. Der Besitzer kann dann sehen wo die Tiere sind aber eben durch die Kamera auch alles sehen, was in den Fokus der Kamera gelangt. Aber ist das erlaubt? Was, wenn die Katze ins Nachbarhaus geht, um sich dort umzusehen? Man stelle sich vor, sie landet im Badezimmer! Die Kamera kann man auch so einstellen, dass Sie aufzeichnet.

Fest steht, das die Katze als solche nicht von der DSGVO profitieren kann, denn diese schützt gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur Menschen als natürliche Personen.

Allerdings könnte der Tierhalter für die Aufnahmen der „Animal Cam“ verantwortlich gemacht werden, sofern er Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist.  Notwendig dafür ist allerdings, dass der Tierhalter „allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“.  Darüber kann man trefflich streiten. Denn der Halter kann die Fortbewegung des Tieres nicht kontrollieren.

Soweit ersichtlich, wurde das Problem bisher noch nicht von einem Gericht geprüft und entschieden.

Man könnte argumentieren, dass das Laufenlassen des Tieres mit einer solchen Cam eine gezielte Videoüberwachung des öffentlichen Raums und betroffener Personen darstellt. Dann wäre dies unzulässig. Es ist aber auch sehr fraglich, hier von einer gezielten Videoüberwachung zu sprechen.

Denkbar wären sogar strafrechtliche Aspekte. Etwa, wenn die die  Animal Cam Gespräche aufzeichnet. Dies würde eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) darstellen.

Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis die ersten Urteile erscheinen. Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben sind wir für Sie da. Wir beraten Unternehmen und Privatpersonen zu Fragen des Datenschutzes.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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