Ankleidezeit ist Dienstzeit

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Der Fall

Mehrere Polizisten klagen gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Anerkennung der sogenannten Rüstzeit als Arbeitszeit. Rüstzeit ist die Zeit zu Beginn und Ende des Dienstes, in der die Beamten ihre Uniform anziehen, sich bewaffnen und ihre Schutzausrüstung anlegen. Dies erfordert je nach vorgesehenem Einsatz zwischen 6 – 15 Minuten. Selbst bei 6 Minuten geht es um 1 Stunde in der Woche. Der Dienstherr brachte vor, die Beamten hätten zum regulären Dienstbeginn genug Spielraum, um die Dienstkleidung anzulegen.

Die Rechtslage

Grundsätzlich gilt die Ankleidezeit als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Kleidung stellt und ihr Tragen verlangt, außer der Mitarbeiter kann diese Kleidungsstücke problemlos zu Hause anziehen. Entscheidend ist die Zumutbarkeit im Einzelfall. Das Anlegen eines Taucheranzugs beispielsweise wäre in jedem Fall Arbeitszeit.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Münster gab den Beamten recht. Das Anlegen der Polizeiuniform mit sämtlichen Ausrüstungsgegenständen ist aufwendig und kann schon aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Dienstwaffe nicht zu Hause erledigt werden. In der Praxis würden auch alle Beamten etwas früher kommen und später gehen, um sich umzuziehen. Würden sie dies nicht tun, wäre zum Schichtwechsel für etwa 15 Minuten kein Polizist einsatzbereit.

Fazit

Das Anlegen einer aufwendigen Arbeitskleidung ist Arbeitszeit. Außer die Arbeitskleidung kann zu Hause angelegt werden und das Zurücklegen des Arbeitswegs in Arbeitskleidung ist zumutbar. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls.

Tipp

Kein Recht ist zu groß oder zu klein, um eingefordert zu werden. Selbst eine kurze Rüstzeit von 2 x 6 Minuten täglich macht bereits eine Stunde in der Woche aus. Das ergibt in einem Jahr mehr als eine volle Woche Urlaub. Es lohnt sich also, seine Rechte geltend zu machen. Die Kosten trägt jede gute Rechtsschutzversicherung.

Rechtsanwalt Dr. Christian Sieg’l

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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