Update: Anlageschaden Lombardium Hamburg: Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft, LombardClassic

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Update: Es wurde bereits durch Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei mitgeteilt, dass es aufgrund der Eröffnungen der Insolvenzverfahren über die Vermögen des Pfandhauses Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG, der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG wahrscheinlich scheint, dass die Anleger, die eine stille Beteiligung an der Luxuspfandleihe des Pfandhauses Lombardium Hamburg eingegangen sind, einen Großteil ihrer Einlagen verloren haben. 

Nunmehr hat der Insolvenzverwalter im Mai (2019) zusammen mit einem Infoschreiben die Berechnung der Auseinandersetzungsguthaben übermittelt, wobei auch konkret ein negatives Auseinandersetzungsguthaben errechnet wurde. 

Bei einem negativen Auseinandersetzungsguthaben ist also die zur Tabelle anzumeldende Forderung 0,00 € (!), sodass unabhängig von einer Verteilungsquote kein Betrag an den geschädigten Anleger ausbezahlt werden würde. 

Mehr noch: Es besteht die die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter als nächsten Schritt den Ausgleich eines solchen negativen Kapitalkontos fordert und gegenüber den ohnehin geprellten Anlegern vermeintliche Rückzahlungsansprüche geltend macht, so Rechtsanwalt Fürstenow. 

Im Falle einer solchen Zahlungsaufforderung sollte anwaltlich geprüft werden, ob ein derartiger durchsetzbarer Rückforderungsanspruch überhaupt besteht.

Aufgrund dieser aktuellen Entwicklung – die Anleger gehen bei negativem Saldo ihres Auseinandersetzungsguthabens leer aus und müssen gar mit einer Rückforderung durch den Insolvenzverwalter rechnen – sollten betroffene Anleger unbedingt überprüfen lassen, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch, etwa gegen den Anlageberater, zustehen könnte, meint Rechtsanwalt Fürstenow. 

Hat der Anlageberater etwa auf das Risiko eines nun so eingetretenen Totalverlustrisikos nicht aufgeklärt, hat der Anlageberater fehlerhaft beraten.

Worum geht es? Pfandleihe von Luxusgütern

Das Hamburger Pfandhaus Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG belieh vornehmlich Luxusgüter. Das Geschäftsmodell sah vor, dass sowohl die Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als auch die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG der Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG Darlehen zur Verfügung stellten, mit welchem dann gegen Faustpfand von (Luxus)Pfandgütern wiederum kurzfristige Darlehen an die Pfandgeber ausgegeben werden konnte. 

Mit der als „LombardClassic 2“ bzw. als „LombardClassic 3“ bezeichneten stillen Beteiligung an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG wurden entsprechende Gelder für die Darlehensvergabe eingesammelt. Im Verkaufsprospekt hört sich das alles ganz toll an:

Mit LombardClassic 2 investieren die Anleger indirekt in das Lombardkreditgeschäft, in dem der Anlagebetrag genutzt wird, eine Vielzahl von Lombardkrediten an verschiedene Kunden zu gewähren. Als Sicherheit für diese Darlehen werden exklusive Wertgegenstände durch die Kreditnehmer hinterlegt. Die Vergabe und Abwicklung der Einzelkredite erfolgt über das hanseatische Lombardhaus, die Firma Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG, nachfolgend auch Lombardium. Ein traditionsreiches Geschäft – Geld gegen Pfand!“

Das Geld für die Pfandleiher besorgte sich das Pfandhaus Lombardium durch Kredite u. a. von der Fondsgesellschaft Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, an der die Lombardium Mehrheitsgesellschafterin sowie Kommanditistin war. 

An der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG konnten sich wiederum Privatanleger, etwa durch den Beitritt und einer entsprechenden Geldeinlage, zu einer stillen Beteiligung beteiligen. Die Anleger sollten dann entsprechend dem Vertrag über eine stille Gesellschaft am Jahresüberschuss, aber auch an einem Jahresfehlbetrag partizipieren.

Was ist passiert? Fehlende BaFin-Erlaubnis, Unterdeckung der Luxussicherheiten

Neben Luxusgütern wie Schmuck, Uhren, Edelsteine und -metalle oder Kunst belieh die Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG auch Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien. In 2013 belief sich die Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen auf ein Volumen von immerhin 23 Millionen Euro. 

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.06.2016, AZ.: 7 K 642/16.F gegenüber der Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG festgestellt, dass die Besicherung eines Kredits durch Inhaberschuldbriefe keine Kreditvergabe gegen Faustpfand im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG darstellt. 

Die Untersagungsverfügung der BaFin gegen die Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG bezüglich derartiger Geschäfte war rechtmäßig. Der Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG war damit die Grundlage für dieses Geschäftsmodell entzogen. Im Ergebnis fehlte damit der Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG von Anfang an die BaFin-Erlaubnis zur Vornahme von Pfanddarlehensgeschäften in Bezug auf Inhaberpapier.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die beliehenen Luxusgüter deutlich weniger wert waren, als angenommen, mit der Folge, dass eine erhebliche Unterdeckung der Sicherheiten durch die beliehenen Luxusgüter im Verhältnis zu dem ausgezahlten Beleihungsbetrag vorlag. 

Wegen des Verdachts der zweckwidrigen Verwendung von Anlegergeldern (Betrug) sowie des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Verantwortlichen, unter anderem auch gegen den Geschäftsführer der Lombardium Hamburg, eingeleitet.

Des Weiteren wurde Ende Juli 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der mit Sitz auf Sylt registrierten Lombardium Hamburg eröffnet. Auch über die Vermögen der Beteiligungsgesellschaften Lombard Classic 3 GmbH & Co.KG und der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt

Die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG war zum Gründungszeitpunkt an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit 60 % der Kommanditanteile beteiligt. Nach dem Ausscheiden der drei übrigen Gründungskommanditisten am 22.07.2011 wurde die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG zu 90 Kommanditistin, jedenfalls hielt diese laut dem Prospekt als Kommanditistin eine Beteiligung von 90 % am Ergebnis der Kommanditgesellschaft. 

Mit dieser (wirtschaftlich) beherrschenden Stellung war demnach die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG der bestimmende Teil der Kreditgeberin, mithin also der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. und gleichzeitig auch Kreditnehmerin

Diese Konstellation, als Kreditnehmerin aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung die Kreditgeberin zu kontrollieren, stellt einen schwerwiegenden Interessenskonflikt dar. Im Ergebnis hat die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sich selbst Kredite vergeben.

Auf einen solchen schwerwiegenden Interessenskonflikt als auch auf die fehlende BaFin-Erlaubnis hätte im Verkaufsprospekt hingewiesen werden müssen, so Rechtsanwalt Fürstenow.

Was jetzt getan werden kann: Prüfen von Schadensersatzansprüchen

Zunächst sollte jeder Anleger seine Forderung aus der (stillen) Beteiligung zur Insolvenztabelle anmelden. Dies ist auch nach dem mittlerweile abgelaufenen Termin des Insolvenzverwalters möglich.

Weiter kann gegen den Berater beziehungsweise Vermittler der Beteiligung jedenfalls dann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn dieser Berater beziehungsweise Vermittler den Anleger bei seiner Beitrittsentscheidung falsch beraten hat, indem er beispielsweise über wesentliche Risiken einer solchen Anlageform im Hinblick auf diese recht komplizierte Anlage nicht richtig belehrt und informiert hat.

Weiter könnte ein Schadensersatzanspruch (Prospekthaftung) gegen die Gründungskommanditisten der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG beziehungsweise der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vorliegen. Denn diese wären durchaus, so Rechtsanwalt Fürstenow, gegenüber den beigetretenen Anlegern verpflichtet gewesen, über das mit dem Beitritt verbundene Risiko sachlich richtig und vollständig im Rahmen des Prospekts zu informieren. 

Dies wurde jedoch im Hinblick auf die fehlende BaFin-Erlaubnis und dem oben dargestellten schwerwiegenden Interessenkonflikt verabsäumt.

In ständiger Rechtsprechung entschied der BGH in seinem Urteil vom 14.05.2012, AZ.: II ZR 69/12, wie folgt:

Die Beklagte hat als Gründungsgesellschafterin die Pflicht, einem Beitragsinteressenten für seine Beitragsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihr über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9 m. w. N.).

Einer solchen Haftung als Gründungkommanditisten steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG am 29.08.2011 Gründungskommanditisten bereits zuvor am 22.07.2011 ausgeschieden sind. 

Denn, so meint Rechtsanwalt Fürstenow, die zeitliche Nähe des Ausscheidens aus der der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG am 22.07.2011 und der Veröffentlichung des Prospekts am 29.08.2011 (38 Tage), ist beachtlich. Zumindest wurde die Erstellung des Prospekts durch die ausgeschiedenen Gründungskommanditisten mitgetragen.

Sind auch Sie geschädigter Anleger? Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.



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