Anleger des Wölbern Invest Holland 64 bangen um Ausschüttungen

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Im vergangenen Jahrzehnt haben sich schätzungsweise ca. 30.000 Anleger an geschlossenen Immobilienfonds des Hamburger Emissionshauses Wölbern Invest beteiligt. Ein nicht geringer Anteil der Wölbern Invest Anleger dürfte zwischenzeitlich die Zeichnung der vornehmlich in exponierte Büro- und Verwaltungsgebäude in europäischen Städten investierenden geschlossenen Immobilienfonds längst bereut haben. So warten etliche der Wölbern Invest Fondsanleger - allen voran die Anleger des Wölbern Invest Holland 64 - noch immer auf die für 2011 prognostizierten Ausschüttungen.

Wölbern Invest Holland 64: Streit über Immobilenbewertungen zeigt Wirkung

Ende 2011 hatte die den Wölbern Invest Holland 64 finanzierende Bank, die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank (DG Hyp), die Wölbern Invest Geschäftsführung über die turnusmäßige Neubewertung der beiden Fondsobjekte im niederländischen Arnheim und Haarlem in Kenntnis gesetzt. Dabei waren die Immobilienwerte im Verhältnis zu den bei Auflage des Wölbern Invest Fonds im Jahr 2009 zugrunde gelegten Zahlen deutlich herabgestuft worden. Gleichzeitig hatte die DG Hyp im Zuge des hohen Wertverlustes seitens des Wölbern Invest Holland 64 Fonds eine Sondertilgung in Höhe von € 2,1 Millionen  zuzüglich Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 400.000,- gefordert.

DG Hyp sieht Loan-to-Value Klausel im Wölbern Invest Holland 64 verletzt

Begründung für die Sondertilgung - so die Argumentation der Bank - sei die vorliegend eingetretene Verletzung der zwischen Bank und Wölbern Invest Holland 64 Fonds im Kreditvertrag vereinbarten Loan-to-Value (LTV) Klausel. Mit der Loan-to-Value Klausel wird in Kreditverträgen die Untergrenze im Verhältnis von Immobilienwert zu Kredit festgelegt.

Im Zuge der deutlichen Herabstufungen der Wölbern Invest Holland 64 Fondsobjekte von ursprünglich bei Ankauf taxierten € 40,1 Millionen auf nunmehr € 34,5 Millionen im Objekt Haarlem sowie von ursprünglich € 9,4 Millionen auf jetzt € 8 Millionen im Objekt Arnheim - so die Bank weiter - sei die vorliegend vereinbarte Loan-to-Value Grenze von 61,6 % deutlich überschritten worden.

Geschäftsführung des Wölbern Invest Holland 64 reagiert mit Ausschüttungsstopp

Die Geschäftsführung des Wölbern Invest Holland 64 ließ bereits in einer Stellungnahme verlautbaren, weder die vorgenommene Herabstufung der Fondsimmobilien noch die gegen den Fonds erhobene Sondertilgung akzeptieren zu wollen. Stattdessen - so der Tenor der Wölbern Invest Holland 64 Verantwortlichen - werde man rechtliche Schritte gegen die Neubewertung der Fondsimmobilien prüfen lassen.

Fazit: Anleger des Wölbern Invest Holland 64 sind die Verlierer

Unabhängig davon welchen weiteren Verlauf die - weiterhin im Fokus unserer Berichterstattung stehende - Auseinandersetzung zwischen der Wölbern Invest Holland 64 Geschäftsführung sowie der DG Hyp nehmen wird, stehen die ersten Verlierer des Bewertungsstreites schon jetzt fest: Es sind - wie so oft - die Fondsanleger selbst. Hintergrund: Als erste Reaktion auf die dem Fonds gegenüber erhobene Sondertilgungsforderung teilte die Geschäftsführung des Wölbern Invest Holland 64 in einer Stellungnahme mit, die Auszahlung der für 2011 im Wölbern Invest Holland 64 an die Fondsanleger auszukehrenden Ausschüttungen bis auf Weiteres zurückzuhalten.

Haftung für falsche Beratung

Betroffene Wölbern Invest-Anleger sollten sich mit deren Situation nicht abfinden, sondern umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen.
Sollten Wölbern Invest-Anleger von Ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von geschlossenen Fonds in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.
In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass die beratende Bank beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen muss. Deshalb kann im Fall der Zahlung von versteckt geflossenen Innenprovisionen (Kick-back) und mangelnder Information hierüber der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht geschlossen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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