Anlegerrecht: Haftung aus Ingerenz (aus vorangegangenem gefährlichen Tun)

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Der BGH-Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16; LG Würzburg (lexetius.com/2017,1204) – betreffend den Komplex Frankonia AG, Deltoton und CSA mit ca. 30.000 Anlegern löste eine Reihe von schwierigen Rechtsfragen. Nach dem BGH-Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16 – wäre der Schadensersatzanspruch eines Anlegers nach § 823 II BGB in Verbindung mit den §§ 263, 266 StGB (Betrug und Untreue) für eine Vielfalt von komplexen Gestaltungen unter Berücksichtigung der Einheit des Rechts einfacher durchsetzbar als bisher. Bis 2011 hatte die seinerzeitige Zivilrechtsprechung in dem Komplex Frankonia AG, Deltoton und CSA mit ca. 30.000 Anlegern überwiegend die Auffassung vertreten, die Anleger seien genügend aufgeklärt gewesen. Im Einzelfall erfolgten Verurteilungen auf Schadensersatz bzw. Vergleiche.

Die Vertretungsorgane müssen die Anleger über eigene Untreuehandlungen aufklären 

Nach dem BGH-Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16 – müssen die Vertretungsorgane die Anleger über die eigenen begangenen Veruntreuungen aufklären, vgl. Rdnr. 16 aa) des Beschlusses. Zu einer derartigen Aufklärung seien die Verantwortlichen im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich verpflichtet gewesen, die Betrugstaten zulasten der Anleger seien durch Unterlassen verwirklicht worden (BGH-Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16 –, Rdnr. 16 aa)). 

Haftungsadressaten: Wer zum Vermögensschutz berufen ist, ist Garant

Zur Begründung der Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt müsse ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden solle, dass er es unterlassen habe, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setze deshalb voraus, dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des tatbestandlichen Erfolgs einzustehen habe (BGH-Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16 –, Rdnr. 17).

Aufklärungsbasis: Vertrauensverhältnisse, vertragliche Anbahnungsverhältnisse

Der Bundesgerichtshof nehme eine auf vertragliche Beziehungen gestützte Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen – sowohl bei bestehenden Vertrauensverhältnissen als auch bei der Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen – an, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtigen Umstände gebieten würden (BGH-Beschluss vom 08.3.2017 – 1 StR 466/16 –, Rdnr. 21). Als Beispiel hierfür werden in dem Beschluss etwa Verträge über Vermögensangelegenheiten aufgeführt. In der Strafrechtswissenschaft seien aus vertraglichen Beziehungen resultierende Vertrauensbeziehungen ebenfalls weithin als Quelle einer Aufklärungs- bzw. Informationspflicht anerkannt, (BGH-Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16 –, Rdnr. 21).

Aufklärungspflicht auch nach Anlageentscheidung bei Ratenverträgen

Die Aufklärungspflicht habe während des gesamten Zeitraums der gesellschaftsvertraglichen Bindung der Anleger als an den Fondsgesellschaften Beteiligte bestanden und nicht nur im Zeitpunkt der Anlageentscheidung, (BGH-Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16 –, Rdnr. 24). Träten während des Zeitraums der Beteiligung Änderungen derjenigen tatsächlichen Umstände ein, die vermögensbezogen für die Anlageentscheidung maßgeblich waren, müssten die Anleger darüber informiert werden, um ihnen wegen der weiterhin periodisch erfolgenden Zahlungen auch zukünftig eine aufgeklärte Disposition über ihr Vermögen zu ermöglichen, Rdnr. 25.

Haftung auch für Taten der Vorgänger wegen Ingerenz bei Schadensvertiefung

Ausgeführt wird in dem Beschluss, dass die Verurteilten auch wegen Betrugs der Anleger solcher Fondsgesellschaften verurteilt worden sind, für die sie nicht oder nicht in allen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Vertretungsorgan gehandelt hätten, Rdnr. 27.

Ingerenzhaftung nach BGH bislang zu eng ausgelegt: Nachträgliche Aufklärungspflicht dient der Vermögensdisposition auf informierter Grundlage

In dem Beschluss werden die bisherigen Voraussetzungen einer auf Ingerenz gestützten Aufklärungspflicht als zu eng gewürdigt. Die Voraussetzungen einer auf lngerenz gestützten Aufklärungspflicht seien insoweit zu eng, als sie relevantes Vorverhalten ausschließlich auf solches beschränken, das selbst objektiv Täuschungscharakter aufweise. Jedenfalls für die hier vorliegende Fallgestaltung trage eine solche Restriktion dem hinter den Aufklärungspflichten zugunsten eines Vermögensinhabers stehenden Vertrauensgedanken nicht ausreichend Rechnung. Wegen der Verantwortung für die Entstehung eines Irrtums dürfe der Anleger auf eine nachträgliche Richtigstellung seitens des zunächst objektiv Täuschenden vertrauen, Rdnr. 30.

Fazit

In Bezug auf die Hinweispflichten gegenüber den Anlegern stellt der BGH-Beschluss vom 08.03.2017 – 1 StR 466/16 – eine Erweiterung der bisherigen zivilrechtlichen Rechtsprechung dar. Bisher bestand eine Pflicht, im Prospekt auf etwaige Haftungsansprüche aus früheren Börsengängen wegen angeblich begangener Straftaten zu berichten, nicht zwingend. Die Telekom AG soll auch nicht dazu verpflichtet gewesen sein, im Prospekt ihres dritten Börsengangs im Jahr 2000 oder in einem der Nachträge über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bilanzfälschung und des Kapitalanlagebetrugs im Zusammenhang mit früheren Börsengängen zu berichten, Stackmann, Aktuelle Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht, NJW 2015, 988. 

Nachtrag: In dem BGH-Urteil vom 28.01.2021 - III ZR 157/19 - wurde die Ingerenzhaftung dem Grunde nach bestätigt, NJW 2022/228, Stackmann, Aktuelle Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht.


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