Anordnung der Nachlassverwaltung - Gefährdung des Pflichtteils - OLG Düsseldorf I-3 Wx 175/18 - Beschluss vom 15.11.2018

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Der Beschluss des OLG Düsseldorf I-3 Wx 175/18 vom 15.11.2018 betrifft den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Anordnung der Nachlassverwaltung aufgrund der Gefährdung ihres Pflichtteils durch die Alleinerbin, die Beteiligte zu 3.

Die Antragstellerinnen argumentieren, dass die Alleinerbin durch ihr Verhalten und ihre Vermögenslage ihre Pflichtteilsansprüche gefährde.

Sie beantragen daher die Anordnung der Nachlassverwaltung, um den Zugriff auf den Nachlass zu sichern, insbesondere da die Alleinerbin im Ausland und ihr Aufenthaltsort unbekannt sei.

Sie befürchten, dass eine Titelerwirkung zu lange dauern würde und somit der Zugriff auf den Nachlass unmöglich würde.

Die Alleinerbin bestreitet die Notwendigkeit der Nachlassverwaltung und sichert den Antragstellern die Befriedigung ihrer Ansprüche nach dem Verkauf der Immobilie zu.

Das Nachlassgericht ordnete daraufhin die Nachlassverwaltung an und bestellte einen Nachlassverwalter.

Gegen diese Entscheidung legte die Alleinerbin Beschwerde ein.

Das OLG Düsseldorf erachtete die Entscheidung des Nachlassgerichts als zunächst richtig, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung vorlagen.

Es sei anzunehmen, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Verhalten oder die Vermögenslage der Alleinerbin gefährdet sei. Insbesondere die beabsichtigte Veräußerung des wertvollen Immobilienvermögens ohne Sicherheiten am Erlös begründe diese Annahme.

Allerdings entfiel diese Annahme durch das neu bekanntgegebene Vorgehen der Alleinerbin, ihre Adresse in Deutschland mitzuteilen.

Dadurch sei es den Gläubigern möglich, notfalls Rechtsschutz zu erlangen.

Somit sei die Grundlage für die Anordnung der Nachlassverwaltung entfallen, und die Beschwerde der Alleinerbin wurde begründet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Alleinerbin, da sie vor dem Nachlassgericht unterlegen war und nur aufgrund neuen Vorbringens mit ihrem Rechtsmittel obsiegte.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, und die Wertfestsetzung basiert auf einem Nachlassreinwert von 420.000 €.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier


https://rechtsanwalt-krau.de/anordnung-der-nachlassverwaltung-gefaehrdung-des-pflichtteils-olg-duesseldorf-i-3-wx-175-18/



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