Keine bindende Ersatzerbeneinsetzung durch Erbvertrag gewollt - OLG München 31 Wx 110/19 - Beschluss vom 03.11.2021

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Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.11.2021 (Aktenzeichen 31 Wx 110/19) befasst sich mit einem Erbvertrag aus dem Jahr 1965 zwischen einer verstorbenen Ehefrau und ihrem vorverstorbenen Ehemann.

In diesem Erbvertrag setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten den Sohn des Ehemannes als Schlusserben.

Nach dem Tod des Sohnes stellte sich die Frage, ob eine Ersatzerbeneinsetzung für den Fall seines Vorversterbens gewollt war.

Die Erblasserin hinterließ weitere letztwillige Verfügungen, darunter ein notarielles Testament von 2012 und ein weiteres von 2015, in dem sie die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin einsetzte.

Die Beteiligten zu 1 und 3, Abkömmlinge des vorverstorbenen Sohnes, argumentierten, dass die nachfolgenden Testamente der Erblasserin ungültig seien, da sie als Ersatzerben ihres Vaters an dessen Stelle treten würden und die Schlusserbeneinsetzung daher auch für sie gelte.

Das Nachlassgericht wies den Antrag der Beteiligten zu 1 und 3 auf Erteilung eines Erbscheins zurück und bestätigte die Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2.

Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass der Erbvertrag von 1965 keine vertragsmäßige Regelung für die nachfolgende Erbfolge nach der Erblasserin enthielt.

Eine Ersatzerbeneinsetzung war demnach nicht gewollt.

Die Erbfolge bestimmte sich nach dem Testament von 2015, in dem die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin ernannt wurde.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde daher zurückgewiesen, und sie wurden zur Zahlung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 verpflichtet.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung des Gerichts nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen steht und keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

https://rechtsanwalt-krau.de/keine-bindende-ersatzerbeneinsetzung-durch-erbvertrag-gewollt-olg-muenchen-31-wx-110-19/



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