Anordnungsmöglichkeiten im Testament

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Gesetzlich geregelt ist, dass ein Erblasser durch „letztwillige Verfügung von Todes wegen“ seine Rechtsnachfolge frei bestimmen kann. Letztwillige Verfügungen können Testamente aber auch Erbverträge sein.

Der Gesetzgeber hat dem Erblasser für die Regelung seines Nachlasses verschiedene Instrumentarien zur Verfügung gestellt.

Zunächst kann der Erblasser gemäß § 1937 BGB seinen Erben bzw. seine Erben frei bestimmen. Der Erbe tritt gemäß § 1922 BGB kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Gesamtrechtsnachfolge an, d. h. der Erbe erwirbt ohne weiteres Zutun sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers.

Gemäß § 1938 BGB kann der Erblasser auch – ohne einen konkreten Erben zu benennen – einen Verwandten, den Ehegatten oder einen Lebenspartner ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Es gilt dann in der Rechtsfolge die gesetzliche Erbfolge, allerdings ohne den ausdrücklich Enterbten.

Unabhängig von dem Erben des Erblassers kann dieser auch – sofern dies gewünscht ist – einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zukommen lassen. Geregelt ist dies in § 1939 BGB, der wörtlich besagt: „Der Erblasser kann durch Testament eine anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis)“. Der Erblasser räumt dadurch rechtlich dem Vermächtnisnehmer einen (klagbaren) Anspruch gegen den Erben auf Leistung des vermachten Gegenstandes ein. Das Vermächtnis kann in der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder aber auch der Übereignung eines konkreten Gegenstandes bestimmt sein.

Der Erblasser kann zudem gemäß § 1940 BGB in einer letztwilligen Verfügung anordnen, dass Erbe und/oder Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert sein sollen. Als Auflagen kommen höchstpersönliche Leistungen wie Grab- oder Tierpflege in Betracht. Anders als bei einem Vermächtnis wird hier einem Dritten kein direkter Anspruch eingeräumt, sondern der bedachte Erbe oder Vermächtnisnehmer mit einer Verpflichtung belegt.

Mit diesen Gestaltungsmöglichkeiten kann jeder Erblasser seine Rechtsnachfolge detailliert und seinen Wünschen entsprechend regeln. Ich stehe Ihnen gerne bei der Umsetzung Ihrer Nachlassplanung zur Verfügung.

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