Anrechnung Betriebskostenguthaben auf ALG II

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Grundsätzlich führt ein Betriebs- oder Heizkostenguthaben dazu, dass dieses auf laufendes ALG II angerechnet wird. § 22 Abs. 3 SGB II bestimmt dabei, dass die Anrechnung zwingend im Folgemonat der "Rückzahlung oder Gutschrift" zu erfolgen hat. Wird das Guthaben etwa im Januar aufs Konto überwiesen oder mit der Januarmiete verrechnet, rechnet das Jobcenter das Guthaben auf die Leistungen für Februar (und möglicherweise die Folgemonate) an.

Mit einer neuen Rechtsprechung kann man die so erfolgte Anrechnung durch das Jobcenter jedoch rückgängig machen und möglicherweise ganz verhindern. Laut einer Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg aus 2020 muss die Anrechnung nämlich bereits im Folgemonat der Abrechnung über die Betriebskosten bzw. der Buchung des Guthabens in das Mietkonto erfolgen (was meist einen oder mehrere Monate vor der eigentlich Auszahlung oder Verrechnung mit Folgemieten liegt), so dass die Anrechnungspraxis des Jobcenters, welche meist auf den Folgemonat der Auszahlung/Verrechnung abstellt, rechtswidrig ist und rückgängig gemacht werden muss. 

Das Jobcenter kann die Anrechnung nach der Rücknahme der Anrechnung im falschen Monat zwar nochmal vornehmen, womöglich ist die dafür vorgesehene 1-Jahres-Frist ab Kenntnis von der Abrechnung dann aber schon verstrichen, womit eine nochmalige "richtige" Anrechnung nicht mehr möglich ist und der Bürger das Guthaben anrechnungsfrei behalten kann. 

Haben auch Sie Ärger mit der Anrechnung von Guthaben durch das Jobcenter kontaktieren Sie mich gerne für eine unverbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls. 


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