Betriebskostenguthaben und deren Anrechnung als Einkommen auf Leistungen nach SGB II

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Lange Zeit stand in der Diskussion, wie Rückerstattungen aus Betriebskostenguthaben als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sind. Fraglich waren insbesondere die Handhabung von Guthaben, welche aus einer Zeit stammen, in der keine Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden und somit aus dem eigenen Einkommen „erwirtschaftet" wurden oder wie mit Zahlungen zu verfahren ist, welche von dritten Personen geleistet wurden.

Mit Urteil vom 22.03.2012 hat das BSG nun klargestellt, dass § 22 Abs. 1 S 4 SGB II nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben differenziert. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az.: B 4 AS 139/11 R). Dies steht im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2011, Az.: B 14 AS 121/10 R). Abzustellen ist demnach nur auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch BSG Urteil vom 22.3.2010, Az.: B 4 AS 62/09 R).

Im Ergebnis heißt das, dass Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen immer als Einkommen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen sind und somit den Bedarf in dem auf den Eingang der Zahlung folgenden Monat mindern.

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat jedoch in einem Urteil vom 27.06.2012, Az.: S 40 AS 3905/10 klargestellt, dass die Betriebskostenrückerstattungen von den tatsächlich geschuldeten Kosten der Unterkunft in dem jeweiligen Anrechnungsmonat abzuziehen sind und nicht von den durch die früheren Leistungsbewilligungsbescheide bewilligten Unterkunftskosten oder von den angemessenen Unterkunftskosten. Dies ist vor dem Hintergrund von großer Bedeutung, dass das Jobcenter Dresden mit Berufung auf den (immer noch umstrittenen) Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden vom 24.11.2011 in den meisten Fällen nicht die vollständige Miete übernimmt (siehe Newsletter vom 07.06.2012, Neue Angemessenheitswerte der Stadt Dresden für Kosten der Unterkunft rechtmäßig?)

Nach Auffassung der 40. Kammer des SG Dresden, müssen die Guthaben von der tatsächlich gezahlten Miete in Abzug gebracht werden. Dies führt dazu, dass es zu einer nur teilweisen Anrechnung als Einkommen und somit nur zu geringeren Rückforderungen kommen kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und das SG hat die Berufung wegen der Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob Berufung eingelegt werden wird und wenn ja, wie das Sächsische Landessozialgericht sich zu dieser Frage positionieren wird.

Fazit: Sollten Sie durch das Jobcenter einen Rückforderungsbescheid aufgrund einer Betriebskostennachzahlung erhalten, sollte immer überprüft werden, inwieweit vom Jobcenter die tatsächlich gezahlte Miete übernommen wird. Ist dies nicht der Fall, sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unter Berufung auf das o. g. Urteil stets Widerspruch gegen den Bescheid erhoben und der Bescheid einer anwaltlichen Überprüfung unterzogen werden.

RAin Dörte Lorenz

RAin Dörte Lorenz,

Fachanwältin für Familienrecht

Tätigkeitsschwerpunkte Sozialrecht und Arbeitsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, lorenz@dresdner-fachanwaelte.de

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