Anreize für die Einstellung neu zugezogener Einwohner in Serbien

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Am 16. Juni 2022 verabschiedete die Regierung der Republik Serbien die Verordnung über Kriterien für die Gewährung von Anreizen für Arbeitgeber, die neue Einwohner in der Republik Serbien beschäftigen („Verordnung“), die am 18. Juni 2022 in Kraft getreten ist.


Die Verordnung definiert die Kriterien für die Gewährung von Anreizen für Arbeitgeber, die neue Einwohner in der Republik Serbien einstellen, für die ein Bedarf besteht, der auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres gedeckt werden kann.


Wie angekündigt, ist Ziel der Verordnung, Anreize für Arbeitgeber, die in Serbien tätig sind, zu schaffen, damit die Löhne, die sie an ausländische Staatsangehörige oder inländische Rückkehrer sowie an im Ausland ausgebildete Personen zahlen, mit den Löhnen ausländischer Arbeitgeber konkurrenzfähig sind.

Beachten Sie, dass die Bewerbungsfrist für dieses Jahr bald abläuft - am 30. September!

Wer gilt als „neue/r EinwohnerIn“?

Neue/r EinwohnerIn, für die/dem ein Bedarf besteht, der auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres gedeckt werden kann, ist nach der Verordnung eine natürliche Person, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. die/der sich in den 24 Monaten vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber, nicht länger als 180 Tage im Hoheitsgebiet der Republik Serbien aufgehalten hat; und
  2. mit der/m der Arbeitgeber einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag geschlossen hat; und
  3. die/der ein vereinbartes monatliches Grundgehalt von mindestens RSD 300.000,00  Brutto (cca. EUR 2.500) hat.

Interessant ist, dass zwar das Ziel der Verordnung darin besteht, Defizite auf dem heimischen Arbeitsmarkt zu kompensieren und es Arbeitgebern zu ermöglichen, ausländische Fachkräfte oder Rückkehrer anzuwerben, die einschlägigen Fachkenntnisse oder besonderen Qualifikationen jedoch nicht als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung festgelegt wurden. Darüber hinaus wird diese Schätzung offensichtlich dem Wirtschaftsministerium überlassen.

Wer hat einen Anspruch auf Beschäftigungsanreize?

Das Recht auf Beschäftigungsanreize wird dem Arbeitgeber gewährt, der neue Einwohner in der Republik Serbien beschäftigt, wobei als Arbeitgeber gilt:

  1. in- oder ausländische natürliche Person;
  2. juristische Person oder ein Unternehmer, der zur Ausübung von Tätigkeiten in der Republik Serbien registriert ist;
  3. Zweigniederlassung und Repräsentanz eines ausländischen Arbeitgebers, der zur Ausübung von Tätigkeiten in der Republik Serbien registriert ist.

Die Verordnung schreibt vor, dass das Recht auf Gewährung von Anreizen einem Arbeitgeber zusteht der im Zeitpunkt der Antragsstellung die gleiche oder eine höhere Anzahl von unbefristet Vollzeitbeschäftigten hat, im Vergleich zu denen am Tag des Inkrafttretens der Verordnung.

Die Verordnung gilt auch für Arbeitgeber, die nach dem 18. Juni 2022 gegründet wurden. Es wird davon ausgegangen, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine Arbeitnehmer hatten.

Wer darf keine Beschäftigungsanreize beantragen?

Arbeitgeber haben in folgenden Fällen keinen Anspruch auf Beschäftigungsanreize:

  1. wenn sie Dividenden auszahlen in der Zeit ab Einreichung des ersten Antrags auf Gewährung von Anreizen beim Wirtschaftsministerium („Antrag“) und endend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie die letzte Zahlung von Anreizen erhalten haben, mit der Ausnahme von Dividenden oder Gewinnen, die aus einem Gewinnanteil gezahlt werden, der höher ist als der als Anreiz erhaltene Betrag;
  2. Empfänger staatlicher Beihilfen, für die sie eine Beschäftigungspflicht haben, es sei denn, sie haben diese Verpflichtung bis zum 1. Juli dieses Jahres erfüllt;
  3. Arbeitgeber, die bereits von dem Recht auf Ermäßigung des Grundbetrags nach Art. 15v des Einkommensteuergesetzes und Art. 15a des Gesetzes über Beiträge zur Pflichtsozialversicherung Gebrauch machen.

Wie wird das Recht auf Beschäftigungsanreize ausgeübt?

Der Arbeitgeber übt das Recht auf Beschäftigungsanreize aus, indem er einmal jährlich einen Antrag beim Wirtschaftsministerium einreicht.

Der Antrag ist im Zeitraum zwischen dem 15. September und dem 30. September jeden Jahres einzureichen und soll für in der Zeit vor der Antragstellung gezahlte Löhne für höchstens 12 Monate gestellt werden.

Für welche neuen Einwohner hat der Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigungsanreize?

Der Arbeitgeber übt den Anspruch auf Beschäftigungsanreize für erwerbstätige Neubürger aus, die in der Zeit ab Antragstellung bis zum 31. Dezember des Jahres der Antragstellung ununterbrochen beim Arbeitgeber angestellt sind.

Die Verordnung schreibt weiter vor, dass der Arbeitgeber das Recht auf Anreize nur für die bis zum 31. Dezember 2023 beim Arbeitgeber beschäftigten neuen Einwohner, ausüben kann.

Allerdings kann der Arbeitgeber die betreffenden Anträge auch später stellen, wenn in der Zeit nach dem 31. Dezember 2023 und endend mit dem Ablauf des Jahres, in dem dem Arbeitnehmer zuletzt Anreize gezahlt wurden, er die Gesamtzahl der Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigung auf unbestimmte Zeit nicht verringert.

Höhe der Beschäftigungsanreize und Dauer der Maßnahme

Beschäftigungsanreize werden ausgezahlt in der Höhe von:    

  • 70% der berechneten und gezahlten Lohnsteuer für einen oder mehrere erwerbstätige neue Einwohner, und     
  • 100% der berechneten und gezahlten Beiträge zur Pflicht Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Dauer dieser Beschäftigungsmaßnahme bzw. Auszahlungen ist für maximal 60 Monaten, beginnend vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2028 gesetzt.

Für mehr Informationen kontaktieren sie bitte: Tanja Glišić, Rechtsanwältin und Leiterin der Deutschen Praxis bei Doklestic Repic & Gajin unter tanja.glisic@doklestic.law

Foto(s): https://www.pexels.com/photo/engineers-in-workshop-3862627/

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