Ansässigkeit DBA Schweiz: Ständige Wohnstätte und Lebensmittelpunkt

  • 3 Minuten Lesezeit

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verwenden den Begriff der „Ansässigkeit“, wonach sich dann die Zuordnung einzelner Einkünfte richtet. In erster Linie ist dazu die unbeschränkte Steuerpflicht nach nationalem Recht in den beteiligten Staaten maßgeblich.

Insbesondere bei Personen mit Doppelwohnsitz ist dies in beiden Staaten der Fall, so dass es dann auf das Vorliegen einer „ständigen Wohnstätte“ ankommt. Dieser Begriff ist nicht gesetzlich definiert, so dass die Rechtsprechung eine Auslegung vornimmt. Nach dem Bundesfinanzhof soll eine Nutzung an „stets nur wenigen Tagen im Jahr“ nicht ausreichen, jedoch sei andererseits dem Abkommen auch kein zeitlicher Mindestaufenthalt zu entnehmen. In Grenzfällen ist daher „eine wertende Betrachtung geboten, die darauf abstellt, ob die Intensität der Nutzung bei objektiver Betrachtung auf eine Einbindung der Wohnung in das übliche Leben des Steuerpflichtigen hindeutet.“ (BFH, Urteil vom 05. Juni 2007 – I R 22/06).

Liegt in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte vor, kommt es auf den Lebensmittelpunkt („Mittelpunkt der Lebensinteressen“) an, wozu die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu werten sind.

Hierzu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg konkretisiert, dass dazu „die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen der Person, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen ist, wobei die Umstände als Ganzes zu prüfen sind.“ (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2015 – 3 K 2075/12).

Damit wird deutlich, dass sowohl die Prüfung der Frage, ob eine ständige Wohnstätte vorliegt, als auch der sich anschließenden Frage des Lebensmittelpunkts eine Berücksichtigung der gesamten Lebens- und Wirtschaftsumstände des Steuerpflichtigen beinhaltet, wobei nicht automatisch von einem Vorrang einzelner Punkte ausgegangen werden kann. Oftmals werden zwar familiäre Bindungen eine herausragende Bedeutung haben, zwingend ist dies aber nicht. Es kommt darauf an, welcher Staat für die Person der „bedeutungsvollere“ ist, was in einer zusammenfassenden Wertung zu bestimmen ist.

Letztlich gibt es auch Fälle, in denen der Lebensmittelpunkt nicht bestimmt werden kann. Für die Ansässigkeitsprüfung wird dann auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ abgestellt. Maßgebend sind dafür alle Aufenthalte in einem Staat; nicht nur die Aufenthalte in der (eigenen) Wohnung. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts kommt auch im deutschen Steuerrecht vor (§ 9 Abgabenordnung), meint dort aber etwas anderes. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ nach dem DBA ist als nicht ausschließlich zu verstehen, so dass man – beispielsweise als Grenzgänger/Pendler – sowohl im Staat der Arbeitsausübung als auch im Wohnsitzstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Nach nationalem Recht hingegen kann man nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, als Grenzgänger dann nur im Wohnsitzstaat.

Da es daher also in beiden Staaten zu einem gewöhnlichen Aufenthalt nach dem DBA kommen kann, stellt das Abkommen für diesen Fall auf die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen ab, welche dann für die Bestimmung der Ansässigkeit maßgeblich ist. Hat der Steuerpflichtige keine oder beide Staatsangehörigkeiten, müssen sich die Staaten (Deutschland und Schweiz) über den Ansässigkeitsstaat verständigen.

Die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens besteht auch dann, wenn die Finanzbehörden beider Staaten davon ausgehen, sie seien der jeweilige Ansässigkeitsstaat. Dieses Verfahren kann der Steuerpflichtige unabhängig von innerstaatlichen Rechtsbehelfen (Einspruch/Klage gegen Steuerbescheide etc.) einleiten, Art. 26 DBA Deutschland-Schweiz.

Die Frage der ständigen Wohnstätte ist auch noch für eine weitere Abkommensregelung wichtig, nämlich für die sogenannte überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland-Schweiz. Ist demnach ein Steuerpflichtiger in der Schweiz ansässig, hat aber eine ständige Wohnstätte oder einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr in Deutschland, werden die übrigen DBA-Artikel durch eine Sonderregelung überlagert. Diese wird in einem gesonderten Artikel beschrieben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rüdiger Bock LL.M.

Beiträge zum Thema