Bundesfinanzhof entscheidet über Wegzugsbesteuerung zur Schweiz

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Der Bundesfinanzhof hat mir heute das Urteil bezüglich der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG, in der bis 2021 geltenden Fassung) in Bezug auf einen Umzug einer Person in die Schweiz zugestellt (BFH, Urteil vom 06.09.2023, Az. I R 35/20). Vorausgegangen war ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), über das dieser mit Urteil Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17 entschieden hat.

Wie der BFH nun bestätigt, hat der EuGH in seinem Urteil Wächtler das deutsche System der Wegzugsbesteuerung bei Wegzügen natürlicher Personen in die Schweiz verworfen, weil es das Niederlassungsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, ein Abkommen ursprünglich zwischen der EG und der Schweiz) der betroffenen Steuerpflichtigen verletzt. Mithin sei eine dauerhafte und zinslose Stundung des gesamten Betrags der festgesetzten Wegzugsteuer geboten. Die Stundung bleibt bis zur Veräußerung der Anteile aufrecht.

Der Bundesfinanzhof stellt in dem Urteil nochmals klar, dass die Stundung von Amts wegen und zinslos zu gewähren sei. Die Stundung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens, wie es der EuGH entschieden hat. Der BFH formuliert dies so:
"Zugleich ist aber den vom EuGH verbindlich formulierten Vorgaben dadurch Rechnung zu tragen, dass die im nationalen Gesetz nicht vorgesehene zinslose und bis zur Anteilsveräußerung andauernde Stundung vom Amts wegen zu gewähren ist, um dem Steuerpflichtigen die Ausübung seines Rechts, sich in der Schweiz niederzulassen, zu ermöglichen."

Zu beachten ist, dass diese Entscheidung die alte Fassung des Gesetzes betrifft. In der Folge der EuGH-Entscheidung hat der Gesetzgeber die Regelung des § 6 AStG neu gefasst. Nach der Neuregelung (gültig ab 2022) kann die Wegzugsbesteuerung auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, allerdings in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung. Ob die Neuregelung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, dürfte ein weiteres Mal die Gerichte beschäftigen. Denn eine "dauerhafte" Stundung ist gerade nicht vorgesehen.


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