Anschließen an den IS und darauffolgende Wohnungsdurchsuchung

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Die Durchsuchung

Lautes Klopfen früh am Morgen und die Polizei steht vor der Tür. Die Durchsuchung ist bei Beschuldigten einer Straftat nicht gerade beliebt, kommt aber nicht selten vor. Damit der Beschuldigte zuhause ist, wird sie meist am Morgen durchgeführt und kommt zudem oft überraschend. Eine Durchsuchung ist zum einen beim Beschuldigten nach § 102 StPO möglich, aber auch bei anderen Personen gem. § 103 StPO. An diese werden jedoch höhere Anforderungen gestellt. Im § 102 StPO, der die Durchsuchung beim Beschuldigten regelt, heißt es:


„Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“


Verdacht: Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland 

In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (StB 40/22) mit dem erforderlichen Verdachtsgrad bei der Durchsuchung beschäftigen. Gegen den Beschuldigten im vorliegenden Fall wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt. Demnach habe sich der Beschuldigte im Jahr 2014 dem IS angeschlossen, um als Kommandant am Kampf gegen andere Gruppen teilzunehmen. Auf Antrag des Ermittlungsrichters wurde dann eine Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten angeordnet und durchgeführt. Nach Vollzug der Durchsuchung legte der Beschuldigte eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein.

Anfangsverdacht ausreichend

Das Rechtsmittel blieb erfolglos, da nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung vorlagen. Demnach bedarf es für die Zulässigkeit einer Durchsuchung keines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts. Vielmehr reicht ein Anfangsverdacht aus, der vorliegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Vorliegend stützt sich der Anfangsverdacht auf ein Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz. Es sei aus nachrichtendienstlichem Aufkommen bekannt geworden, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2014 dem IS angeschlossen habe. Ein Anfangsverdacht kann grundsätzlich durch ein Behördenzeugnis begründet werden, sodass nach diesen Maßstäben zureichende Gründe für den Verdacht vorlagen, dass der Beschuldigte sich im Jahr 2014 in Syrien dem IS angeschlossen habe.

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Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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