Anschlussgarantie verlängert nicht die Gewährleistungspflicht des Händlers

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Eine Garantieverlängerung ist grundsätzlich eine gute Sache. Allerdings ist eine solche Maßnahme kein geeignetes Werkzeug, um den Ablauf der Gewährleistungspflicht des Händlers aufzuheben. Viele T6-Eigentümer oder Besitzer anderer Fahrzeuge, bei denen die gesetzliche Gewährleistungspflicht ausläuft, sind der Meinung, dass durch eine Anschlussversicherung die in der Gewährleistung beinhalteten Pflichten des Händlers damit nicht verfristen und kaufrechtliche Ansprüche weiterhin an den Händler zu stellen sind.

Nach Auskunft von Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung, der die Interessengemeinschaft „IG T6“ juristisch betreut, ist dies allerdings ein Trugschluss. Mit einer Garantie-Anschlussversicherung bzw. mit einer Garantieverlängerung sichert man nur Teile des Autos ab und hat Anspruch darauf, dass diese im Reparaturfall ersetzt werden. Dabei mag es mal um eine defekte Wasserpumpe oder eine Kurbelwelle gehen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Händler aber nicht mehr zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, falls ein Mangel nicht abgeschaltet werden kann oder die Mangelbeseitigung durch die Werkstatt den Erwartungen des Kunden nicht entspricht. Ansprechpartner ist dann ausschließlich der Hersteller, also z. B. VW.

Wer die Gewährleistungspflicht verlängern möchte, hat dazu nur zwei Möglichkeiten: Entweder, man fordert den Händler zum Verzicht der Einrede der Verjährung auf oder man klagt auf Abstellung eines Mangels. Die Einreichung der Klage setzt die Frist bis zu einer Entscheidung darüber aus.

Insbesondere T6-Fahrer oder Eigentümer von VW Touareg, Porsche SUV oder AUDI A8/Q7, die Ihr Fahrzeug in 2016 zugelassen haben, sollten den Ablauf der Frist im Auge behalten.

Dr. Hartung: „Beim Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung sind fristverlängernde Maßnahmen in aller Regel nicht mit Kosten verbunden!“ Der Jurist warnt davor, selbst Briefe zu verfassen oder Musterbriefe zu nutzen: „Ein solchen Anschreiben setzt keine wirksamen Fristen, da die Bearbeitungszeit zur Beantwortung ohne wirksame und ehrliche Klageandrohung nicht festgelegt ist.“

Heißt: Zieht der Händler das Verfahren bewusst in die Länge, dann verstreicht die Frist, ohne dass der Kunde im Nachhinein etwas daran ändern kann. Nur der fristgerechte Eingang einer Klage setzt die Frist aus und verlängert damit die Ansprüche auf Gewährleistung.


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