Keine Hinweispflicht des Auftragnehmers auf Ablauf der Gewährleistungspflicht
- 1 Minuten Lesezeit
Eine vertragliche Regelung, mit der eine Anzeigepflicht für den Auftragnehmer im Hinblick auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist begründet werden soll, ist unabhängig davon ob es sich um eine individualvertragliche Regelung oder eine AGB-Klausel handelt, nichtig (LG Darmstadt Urteil vom 20.03.2015,Az: 14 O 226/14).
Eine etwas ungewöhnliche vertragliche Regelung hatte das Landgericht Darmstadt zu beurteilen. Dort wurde der Auftragnehmer dazu verpflichtet, den Auftraggeber einen Monat vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich auf die Verjährung hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Anzeige, sollte die Verjährung solange nicht eintreten, bis die schriftliche Anzeige erfolgt und danach eine dreimonatige Untersuchungsfrist abgelaufen ist.
Das Landgericht Darmstadt hat die Regelung für nichtig erklärt und die Verjährungseinrede durchgreifen lassen. Das Gericht weist führt aus, dass die Regelung bereits gem. § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig ist, weil entgegen § 202 Abs. 2 BGB die Verjährungsfrist hier praktisch mehr als 30 Jahre betragen kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn keine Anzeige erfolgt und die Frist daher erst gar nicht anfangen würde zu laufen.
Die Entscheidung des Landgericht Darmstadt zeigt einerseits, dass es nicht immer darauf ankommt, ob eine individualvertragliche Regelung gegeben ist oder eine AGB-Klausel. Auch individualvertragliche Regelungen haben Grenzen, etwa § 134 BGB und die Nichtigkeit bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot.
Zum anderen versuchen immer wieder Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen mit „kreativen Regelungen“ geradezu uferlos eigene Vorteile im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche zu begründen. Häufig scheitern solche Versuche, der ein oder andere Vertragspartner lässt sich aber auch durch solche Regelungen derart einschüchtern, dass berechtigte Ansprüche und/oder Einreden nicht erhoben werden.
Fazit:
- Auch individualvertragliche Regelungen haben Wirksamkeitsgrenzen, nicht nur AGB-Klauseln
- eine „unendliche Verjährungsfrist“ kann auch durch eine Anzeigeverpflichtung des Auftragnehmers nicht wirksam begründet werden
Rechtsanwalt Timo Sahm, N4,1, 68161 Mannheim
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.rae-hausen-sahm.de
Artikel teilen: