Anspruch auf Beseitigung eines Hindernisses bei Notwegerecht

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Ein Notwegerecht kann sich weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 917 Abs.1 BGB ergeben; danach richtet sich auch, ob der Nachbar Hindernisse beseitigen muss, die er auf seinem Grundstück errichtet hat, um die Nutzung des Weges zu unterbinden.


Im vorliegenden, der BGH-Entscheidung vom 06.05.2022 - V ZR 50/21 – zu Grunde liegenden Fall verfügte das mit einem sog. Vierseithof vollständig umschlossene Grundstück der Kläger, welches unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzt und im übrigen von anderen Grundstücken eingefasst ist, über eine Hofdurchfahrt, in welche jedoch das Grundstück des benachbarten Beklagten derart hineinragt, dass für die Zufahrt lediglich eine Breite von 1,66 m verbleibt. Eine Durchfahrt mit mehrspurigen Fahrzeugen ist daher lediglich unter Inanspruchnahme des Beklagtengrundstückes möglich. Dieser errichtete in diesem Bereich eine Betonmauer mit Einzäunung, deren Rückbau auf eine Durchfahrtsbreite von 2,60 m die Kläger begehren.


Ein Beseitigungsanspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nur dann, wenn den Klägern ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB zusteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstückes nicht auf zumutbare Weise anderweitig behoben werden kann. Dies war vorliegend, gemessen an den notwendigen Kosten im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstückes, nicht Fall. Indes bedurfte die Frage, ob zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstückes eine Zufahrt auf den Hof erforderlich ist, weitergehender Klärung. Dies bestimmt sich danach, was anhand objektiver Gesichtspunkte diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Insbesondere die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfall sind hierbei zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge zu dem Zweck, sie auf dem Grundstück abzustellen, kann sich bei Wohngrundstücken nur aus besonderen Umständen ergeben. Das Schikaneverbot selbst kann gegen die Errichtung der Mauer nicht ins Feld geführt werden, da ein Beseitigungsanspruch ein Wege- bzw. Notwegerecht zum Befahren des Grundstückes gerade voraussetzt, nicht aber begründet.


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