Anspruch auf Entschädigung bei Betreuung von Kindern aufgrund Schul- oder Kitaschließung?

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Im Moment sind Schulen und Kitas wieder geschlossen. Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, der seine Kinder aus diesem Grund selber betreuen muss und nicht arbeiten kann?


Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber?

Es gibt nur sehr wenig Fälle, in denen ein Arbeitnehmer Lohnfortzahlung erhält, obwohl er nicht arbeitet. 

Einer dieser Fälle ist § 616 BGB. Danach bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung bestehen, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit gehindert ist.

Hier gibt es zwei Probleme:

  • Der Anspruch nach § 616 BGB kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein.
  • Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt nur bestehen, wenn die Verhinderung nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert, was in der Regel bedeutet, höchstens 10 Tage. Die Schließung von Schulen und Kitas dauert aber schon viel länger an.

Somit scheidet ein Anspruch auf Lohnfortzahlung in den meisten Fällen aus.


Erweitertes Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V

Im Januar 2021 wurde § 45 SGB V geändert. Nach § 45 Abs. 2a SGB V haben nun auch Versicherte Anspruch auf Krankengeld, bei denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Zusätzliche Voraussetzungen sind:

  • keine andere im Haushalt lebende Person kann die Kinderbetreuung übernehmen;
  • das Kind ist unter 12 Jahren alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen.

Anspruchsdauer:

  • Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. 
  • Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. 
  • Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. 
  • Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. 
  • Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. 


Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 a IfSG

Arbeitnehmer haben seit Ende März 2020 einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen.

Zusätzliche Voraussetzungen sind:

  • das Kind ist unter 12 Jahren alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen;
  • der Arbeitnehmer betreut das Kind selber, weil er keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann; 
  • der Arbeitnehmer erleidet dadurch einen Verdienstausfall.

Höhe und Dauer der Entschädigung:

  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Verdienstausfall in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. 
  • Die Entschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. 
  • Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Arbeitgeber können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückfordern.

Geltungsdauer der  Entschädigungsregelung

Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wurde bis zum 31.03.2021 verlängert. 

Verhältnis zu Ansprüchen nach § 45 SGB V

Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz. Das Kinderkrankengeld geht dem Anspruch aus dem Infektionsschutzgesetz also vor. 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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