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Anspruch auf erhöhten Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft?

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Für Wohnungseigentümer stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß sie von benachbarten Wohnungseigentümern die Verbesserung des Schallschutzes verlangen können. Über einen solchen Fall hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun entschieden.

Die Parteien des Falls sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte, deren Wohnung über der der Klägerin liegt, modernisierte ihr Badezimmer und ließ dabei den Estrich komplett entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen sowie weitere Baumaßnahmen vornehmen. Die Klägerin behauptete nun, dass sich der Schallschutz durch die Modernisierungsarbeiten verschlechtert habe und verlangt, dass dieser verbessert wird.

Das Amtsgericht gab der Klage insoweit statt, dass die Beklagte einen schwimmenden Estrich und eine Trittschaldämmung wiederherstellen soll. Nach Berufung der Klägerin änderte das Landgericht das Urteil insoweit, dass die Beklagte dazu verurteilt wurde, eine Trittschalldämmung im Badezimmer zu schaffen, sodass der Trittschall 46 dB nicht übersteigt. Die Beklagte nahm das Urteil an, jedoch erhob die Klägerin Revision, sodass sich nun die Frage stellt, ob die Klägerin einen noch besseren Trittschallschutz verlangen kann.

Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück, da das Landgericht weitergehende Ansprüche der Klägerin zu Recht verneint hat. Der BGH ging davon aus, dass der Estrich zur Dämmung und Isolierung diente und somit Teil des Gemeinschaftseigentums war. Da die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin den Estrich entfernte und so eine bauliche Veränderung am gemeinsamen Eigentum vornahm (§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG), hat sie gegen die Pflicht verstoßen, von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum nur so Gebrauch zu machen, dass dem anderen Wohnungseigentümer kein Nachteil entsteht.

Es stellte sich die Frage, was gilt, wenn bei Erneuerung der Bodenbeläge in z. B. den Estrich oder die Geschossdecke eingegriffen wird. Die Frage bezieht sich darauf, ob für den Schallschutz die technischen Vorgaben im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes oder im Zeitpunkt der Baumaßnahmen heranzuziehen sind.

Der BGH entschied, dass der Rückgriff auf die technischen Vorgaben sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz richtet. Der Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in gemeinschaftliches Eigentum eingegriffen wird, ist alleine kein überzeugender Grund, um die Schallschutzwerte im Zeitpunkt der Maßnahme anzuwenden. Ein Beispiel für einen erheblichen Eingriff, bei dem die übrigen Eigentümer berechtigterweise erwarten dürfen, dass die Schallschutzwerte im aktuellen Zeitpunkt gelten, ist dagegen z. B. der nachträgliche Bau eines Dachgeschosses, da dann in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird. Typische Sanierungsarbeiten fallen dagegen nicht in einen schwerwiegenden Eingriff, was bedeutet, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte die Errichtung des Gebäudes ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle 53/18 zum Urteil des V. Zivilsenats vom 16.03.2018 – V ZR 276/16.


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