Anspruch auf Kündigung der Ehewohnung nach Trennung

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1.      Nach endgültiger Trennung der Eheleute kann ein Ehepartner (Kläger) die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten Ehewohnung von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (Beklagte) dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen. Denn in diesem Falle ist der Grund für einen Anspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrechtzuerhalten, weggefallen.

2.      Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses steht das nunmehr vorrangig gewordene Interesse des auf Auflösung des Mietvertrages dringenden (geschiedenen) anderen Ehegatten entgegen. Dieser ist daran interessiert, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Allein der unbestritten bestehende Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bezüglich seiner Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter lässt sein Interesse an der Auflösung des Mietverhältnisses nicht entfallen.

OLG Köln, Urteil v. 11.4.2006 – 4 UF 169/05 – §§ 426 I S. 1, 730 I BGB
FamRZ 2007, S. 46

Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel

Kanzlei Dr. Braune, Heinzel und Kollegen


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