Aufstockungsunterhalt – Befristung und Begrenzung

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Leitsatz:

Eine Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch bei einer 20-jährigen Ehedauer („kurze Ehe“) möglich.

Folgende Sachverhalte lagen zugrunde:

BGH, Az. XII ZR 11/05

Die Eheleute, die beide Jahrgang 1960 sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei – 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen. Die Trennung erfolgte 2001. Die Ehe wurde 2004 geschieden. Während der Ehezeit in der früheren DDR gingen beide einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung ca. 1000 Mark verdiente. Seit 1992 (nach der Wende) war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit und später selbstständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1400 Euro. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer Einkünfte in Höhe von rund 4850 Euro (netto).

Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1116 Euro verurteilt. Das OLG hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen.

Auf die – vom OLG zugelassene – Revision des Ehemannes hat der BGH die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.


BGH, Az. XII ZR 15/05

Die 1961 bzw. 1962 geborenen Eheleute haben im Jahr 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahr 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1500 Euro. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund 1000 Euro.

Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 Euro erhalten, zudem mit der Scheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 Euro.

Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 164 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das OLG die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet.

Dagegen richtet sich die – vom OLG zugelassene – Revision der Ehefrau. Der BGH hat die gegen das Urteil eingelegte Revision der Ehefrau zurückgewiesen.

Der BGH begründet seine Entscheidungen wie folgt:

Der BGH führt aus, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH das Oberlandesgericht nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen dürfe. Das OLG hat allein aufgrund der Ehedauer, ohne weitere Sachprüfung, eine Befristung abgelehnt. Das OLG hätte prüfen müssen, ob auch jetzt, z. B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall, und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde (keine ehebedingten Nachteile), kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den – höheren – Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (4850 Euro Ehemann und 1400 Euro Ehefrau) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.

Das OLG wird daher prüfen müssen, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde. Dabei wird das OLG zu berücksichtigen haben, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die Kinder anderweitig betreut wurden.

Da das OLG zu diesen entscheidenden Fragen keine Feststellungen getroffen hat, muss das OLG dies nachholen und auf der Grundlage der dann bekannten Erkenntnisse neu entscheiden, sodass eine Zurückverweisung notwendig war.

Der BGH hat die Revision der Ehefrau gegen die Befristung des Unterhalts deshalb zurückgewiesen, da nach den Feststellungen des OLG ehebedingte Nachteile deswegen fern liegen, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau bei Zustellung des Scheidungsantrags trotz der relativ langen Ehe (über 20 Jahre) erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig war. Soweit die Ehefrau während der Ehezeit ihren eigenen Vater gepflegt hat, ist dies auf ihre familiäre Bindung zum Vater, jedoch nicht auf die Ehe zurückzuführen (kein ehebedingter Nachteil). Der Ehefrau ist es deswegen zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Hinzu kommt, dass die Ehefrau ein Vermögen von knapp 200.000 Euro hat und auch dieses für eigene Unterhaltsansprüche einzusetzen hat.

BGH, Urteile v. 26.09.2007, Az. XII ZR 11/05 u. XII ZR 15/05 – §§ 1573 V, 1578 BGB

Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel

Kanzlei Dr. Braune, Heinzel und Kollegen


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