Neueste Urteile des BGH zum Unterhaltsrecht

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BGH, Urteil v. 16.07.2008, Az. XII ZR 109/05
§§ 1615 l Abs. 2, 1570 BGB

Im Unterschied zum Betreuungsunterhaltsanspruch bei ehelichen Kindern (§ 1570 BGB ) gibt es beim Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes wegen Betreuung des Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB ) keine Unterhaltsverpflichtungen allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch wenn die Eltern des nichtehelichen Kindes längere Zeit zusammengelebt haben. Der Unterhaltsbedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes bestimmt sich ausschließlich nach deren Lebensstellung und Einkommensstellung vor der Geburt des Kindes und leitet sich nicht aus einer etwaigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab.
In den Fällen des nachehelichen Betreuungsunterhalts (§ 1570 BGB ) und des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB ) kann zunächst nur für die Dauer von mindestens 3 Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Wird über das 3. Lebensjahr hinaus Unterhalt begehrt, muss der Unterhaltsberechtigte dafür Gründe darlegen und beweisen. Neben kindbezogenen Gründen können bei beiden Fallvarianten auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen.

Auch dann, wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils, ggf. sind hinsichtlich der Erwerbsobliegenheiten auch nach neuem Recht Pauschalierungen unter Berücksichtigung des Alters des Kindes (modifiziertes Altersphasenmodell) möglich.

Mit dieser Entscheidung (Pressemitteilung BGH Nr. 139/08) hat der BGH erstmals zum neuen Unterhaltsrecht Stellung genommen. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes und der wegen eines ehelichen Kindes weitgehend angeglichen sind, wobei die Mutter eines nichtehelichen Kindes ihren Unterhaltsbedarf nicht aus einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wie bei Eheleuten herleiten kann. Eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft kann somit den Bedarf nicht beeinflussen, jedoch die Dauer des Unterhaltsanspruchs über des 3. Lebensjahr hinaus (elternbezogene Gründe).

Eher beiläufig hat der BGH von einer Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf 3 Jahre gesprochen, es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bei beiden Betreuungsunterhaltsansprüchen (eheliche / nichteheliche Kinder) diese zunächst nur bis zum 3. Lebensjahr eingeklagt werden können und erst und nur dann über das 3. Lebensjahr hinaus, wenn zum Zeitpunkt der Unterhaltsentscheidung schon Gründe ersichtlich, dargelegt und bewiesen werden können die zu einem verlängerten Unterhalt führen.

Daneben hat der BGH für ein neues Altersphasenmodell im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheiten plädiert (so auch OLG Nürnberg), obwohl mit dem neuen Unterhaltsrecht der Gesetzgeber grundsätzlich sich von dem alten Altersphasenmodell verabschiedet hat, um im Einzelfall zu entscheiden. Der BGH scheint für die Zukunft Pauschalierungen zu formulieren, um auch der Masse der Unterhaltsverfahren.

 

BGH, Urteil v. 30.7.2008, Az. XII ZR 177/06
§§ 1578, 1609 BGB

Der nacheheliche Unterhaltsbedarf ist wandelbar, späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter (z. B. Kinder) sind zu berücksichtigen (so schon BGH, Az. XII ZR 14/06, FamRZ 2008, S. 968, Grenzen ergeben sich dann, wenn ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten vorliegt, was bei einer Neuheirat und Kindern aus einer weiteren Ehe nie der Fall sein kann.
Der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau beeinflussen sich gegenseitig, bei Gleichrang ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens aller Beteiligter (Unterhaltspflichtiger, sowie zwei Unterhaltsberechtigte) zu ermitteln.

In den Fällen des Gleichrangs zweier unterhaltsberechtigter Ehegatten gilt die Rechtsprechung, dass ein Splittingvorteil immer der neuen Ehe zu verbleiben hat nicht mehr. Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.

Vor dem 01.01.2008 sind Unterhaltsansprüche einer geschiedenen Ehefrau und einer neuen Ehefrau bei Betreuung von Kindern unter keinen Umständen gleichrangig, seit dem 01.01.2008 in jedem Fall gleichrangig gemäß § 1609 BGB. Geschiedene Ehegatten, die keine Kinder zu betreuen haben, stehen nur dann im sog. 2. Unterhaltsrang mit der kindsbetreuenden 2. Ehefrau, wenn eine lange Ehe vorliegt. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. War die geschiedene Ehefrau trotz 24-jähriger kinderloser Ehe seit ca. 15 Jahren durchgehend vollschichtig berufstätig, sind ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich, was trotz langer Ehedauer (24 Jahre) zum Nachrang hinter der 2. kindsbetreuenden Ehefrau führt.

Der BGH (Pressemitteilung BGH Nr. 150/08) hat mit dieser 2. Entscheidung zum neuen Unterhaltsrecht hinsichtlich des Bedarfs nochmals darauf hingewiesen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse wandelbar sind und später hinzutretende Unterhaltspflichten auch den Unterhaltsbedarf der Altehefrau beeinflussen (und nicht erst wie früher bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist). Stehen 2 unterhaltsberechtigte Ehegatten im gleichen Rang, gilt nicht der sog. Halbteilungsgrundsatz, sondern in diesen Fällen ermittelt sich der Bedarf aus der Drittelung aller zur Verfügung stehenden Einkommen (so schon Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, S. 778). Konsequenterweise ist in diesen Fallkonstellationen auch der Splittingvorteil aus der 2. Ehe nicht mehr herauszurechnen. Der BGH hat sich mit dieser Entscheidung für die auch in der Literatur favorisierte Lösung der Anwendung der Additionsmethode und anschließender Drittelteilung entschieden.

Der BGH hat weiterhin bei der Rangprüfung konkurrierender Ehegatten festgehalten, dass es bei dem Tatbestandsmerkmal „lange Ehedauer“ nicht allein auf die Dauer der Ehe ankommt, sondern auch eine Prüfung stattzufinden hat, ob ehebedingte nachteile vorhanden sind, wenn dies nicht der Fall ist, kann auch eine sehr lange Ehe (hier 24 Jahre) dazu führen, dass der nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch nachrangig hinter einem Betreuungsunterhaltsanspruch einer Zweitehefrau ist.

 


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