Anspruch auf Liposuktion/Fettabsaugung durch Recht auf Teilnahme an Erprobungsverfahren

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BSG stärkt Rechte von Lipödem-Patienten:

In dem von uns vertretenen Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 1 KR 13/16 R) am 24.04.2018 entschieden, dass es im Bereich der Krankenhausbehandlung zwar weiter uneingeschränkt bei dem Qualitätsgebot bleibt und eine Absenkung dieses strengen Maßstabes auch nicht für Methoden in Betracht kommt, die das Potenzial einer Behandlungsalternative haben. Das Qualitätsgebot besagt, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben.

Der Gesetzgeber hat für den Fall ab dem 23.07.2015 einen Behandlungsanspruch vorgesehen. Unklar war bislang, welche Anforderungen nun an die Annahme einer Behandlungsalternative mit Potenzial zu stellen ist.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dies für die Liposuktion Anfang des Jahres bestätigt, aber von der Möglichkeit des Erlasses einer Erprobungsrichtlinie Gebrauch gemacht.

Nach dieser nun seit dem 10.04.2018 wirksamen Richtlinie sollen Patienten in die Studien eingeschlossen werden, die mit gesichertem Lipödem der Beine Stadium I, II oder III auch unter konservativer Behandlung keine ausreichende Linderung ihrer Beschwerden angeben. Innerhalb der Studie wird dann die Liposuktion durchgeführt.

Das BSG statuiert nun einen Anspruch auf Teilnahme an dem Erprobungsverfahren. Soweit die Teilnahmekapazität die Plätze übersteigen sollte, besteht sogar ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl gegenüber der Krankenkasse. Diese muss nun ihren Versicherten die Teilnahme an einer Studie ermöglichen.

Aktuell ist dieser Weg die einzige Möglichkeit, die Liposuktion zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen zu lassen.

Es gilt nun, entsprechende Rechte durchzusetzen, was letztlich auch dazu führen soll, dass die Studien möglichst zügig eingeführt werden. Diese schnellstmöglich zu fördern, ist nun Aufgabe der Krankenkassen. Bislang werden seitens der Krankenkassen noch keine Studienplätze angeboten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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