Anspruch auf nachehelichem Unterhalt auch bei ehebedingtem Arbeitsplatzwechsel

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Wechselt ein Ehegatte während der Ehe ehebedingt seinen Arbeitsplatz und erleidet er dadurch einen Nachteil, kann sich im Falle der Scheidung der Ehe dennoch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergeben, § 1578 b BGB, so BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - XII ZB 650/11.

Unter einem ehebedingten Nachteil versteht man in der Regel den Erwerbsnachteil eines Ehegatten, der während der Ehe dadurch entstanden ist, dass dieser Ehegatte aufgrund der internen Rollenverteilung der Partner in der Ehe, meistens weniger oder gar nicht erwerbstätig war, weil sich dieser Ehegatte in erster Linie z.B. um die Erziehung und Betreuung der Kinder und die Haushaltsführung kümmerte. Es kommt dabei nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt in der Ehe diese Rollenverteilung galt. Dass der andere Ehegatte, den Ehegatten, der seine Erwerbstätigkeit einschränkte oder aufgab, erfolglos zur Erwerbstätigkeit aufforderte, ist hierbei belanglos, denn es kommt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wie also tatsächlich die Rollenverteilung in der Ehe praktiziert wurde.

Ein ehebedingter Nachteil liegt dann nicht vor, wenn die Arbeitsplatzaufgabe oder der Verlust der Stelle nicht auf ehebedingten, sondern auf anderen Gründen beruhen würde, wie z.B. bei einer betriebs- oder krankheitsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung, oder wenn sich der Ehegatte beruflich neu orientieren wollte.

Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de


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