Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises bei falscher Eingabe des Flugdatums in der Buchungsmaske

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Vertippt sich ein Reisender im Rahmen der Buchung von Flügen im Internet beim Rückflugdatum, liegt darin ein Erklärungsirrtum, der den Flugpassagier zur Anfechtung des Luftbeförderungsbetrages berechtigt. Erklärt der Flugpassagier daraufhin die Anfechtung, kann er den bereits bezahlten Flugpreis von der Airline zurückfordern.

Dies hat das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 20.12.2018 (Az.: 4 C 107/18) entschieden.

Die Kläger buchten im Internet Flüge in die Türkei, wobei sie sich beim Eintragen des Rückflugdatums vertippten; hierbei wählten die Kläger beim Rückflug den falschen Monat aus, weil sie durch ihren Sohn abgelenkt waren. Bereits nach ca. 15 Minuten fiel ihnen der Fehler auf, sodass sie die Flüge umgehend stornierten. 

Zusätzlich sandten die Kläger ein Schreiben an die Airline, wobei sie darauf hinwiesen, dass sie sich beim Rückflugdatum vertan hätten. Die Fluggesellschaft erstattete lediglich einen geringen Teilbetrag und lehnte eine weitergehende Rückzahlung des Flugpreises ab.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Bremen in seinem Urteil feststellte. Die Fluggesellschaft wurde daher vollumfänglich zur Rückzahlung des restlichen Flugpreises verurteilt.

Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass die Kläger berechtigt waren, den abgeschlossenen Beförderungsvertrag anzufechten und den Flugpreis zurückzuverlangen, weil sie glaubhaft erklärt haben, sich bei der Buchung vertippt zu haben. Die Kläger wollten die vorgenommene Buchung so nicht tätigen. Das Vertippen oder Verschreiben stelle jedoch das klassische Beispiel eines sog. Erklärungsirrtums dar.

Für die abzugebende Anfechtungserklärung genügt es nach Ansicht des Amtsgerichts, dass sich der Flugpassagier auf den Willensmangel beruft; das Wort „anfechten“ muss hierbei nicht benutzt werden. Entscheidend sei dabei, dass die Kläger in ihrem Schreiben an die Airline geltend gemacht haben, dass sie das Rückflugdatum ausversehen falsch eingetippt hätten. 

Damit haben sich die Kläger jedenfalls auf einen Willensmangel berufen. Unschädlich sei auch, dass die Kläger den Flug zusätzlich storniert hätten. Sofern man darin eine Kündigung der Flüge sehen sollte, schließt dies eine später erklärte Anfechtung nicht aus.

Da der Luftbeförderungsvertrag aufgrund der Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, können die Kläger nach § 812 BGB den Flugpreis von der Fluggesellschaft zurückfordern, zumal der Flug nach Mitteilung der Airline auch nicht ausgebucht war.

Flugpassagiere, die sich im Buchungsformular vertippen bzw. versehentlich ein falsches Datum auswählen, haben somit die Möglichkeit, den oftmals nach der Buchung zu zahlenden gesamten Flugpreis von der Airline zurückzuverlangen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Flugtarifen, die normalerweise nicht stornierbar sind.

Voraussetzung für die Rückerlangung des Flugpreises ist es jedoch, dass die Anfechtung gegenüber der Fluggesellschaft umgehend nach Feststellen des Irrtums erklärt wird; nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Anfechtungserklärung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, abzugeben. Aus Beweisgründen sollte dies zudem schriftlich erfolgen. Das Wort „anfechten“ muss dabei nicht ausdrücklich genannt werden. Aus der Erklärung muss sich aber ergeben, dass die Buchung des Fluges auf einen Willensmangel – wie im vorliegenden Fall das Vertippen – zurückzuführen ist.

Auch wenn die Airlines die Rückzahlung des Flugpreises nicht selten zurückweisen, sollten sich Reisende hiervon nicht abschrecken lassen. Sollten Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, vertreten wir gerne Ihre Interessen in allen Bereichen des Reiserechts.


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