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Keine Erstattung des Flugpreises nach Rücktritt

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion
  • Stornierung durch vertragliche Bedingungen wirksam ausgeschlossen
  • Erstattung der ersparten Steuern und Gebühren korrekt
  • Rückzahlung des Flugpreises nicht einklagbar

Viele Reisende buchen lediglich Flüge zu ihren Traumzielen und wieder zurück, Unterkünfte wählen sie erst vor Ort aus. Bei der Buchung wird oftmals auf vermeintlich günstige Angebote zurückgegriffen – was sich, wie hier – als Fehler erweisen kann.

Flüge in günstiger Kategorie gebucht

Ein Paar hatte im November 2014 für den 22. und 23. Mai 2015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt am Main und anschließend nach Miami gebucht. Die Rückflüge buchten sie von Los Angeles nach Frankfurt am Main und wieder zurück nach Hamburg. Die innerdeutschen Flüge buchten sie in der Economy Class, die internationalen Flüge in der Premium Economy Class. In den zugrundeliegenden Beförderungs- bzw. Vertragsbedingungen war nämlich geregelt, dass die Stornierung der Tickets nicht möglich ist, nur nicht verbrauchte Steuern und Gebühren sind in diesem Fall erstattbar.

Flüge wegen Krankheit storniert

Am 20. März 2015 stornierten die Eheleute die Flüge wegen einer Krankheit und verlangten die Erstattung der Kosten für die Flüge. Nachdem ihnen das Flugunternehmen lediglich die ersparten Steuern und Gebühren i. H. v. 133,56 Euro erstattete, klagten sie auf Rückzahlung der restlichen Gebühren i. H. v. 1249,60 Euro und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Nachdem sowohl das Amtsgericht Köln Klage abgewiesen und das Landgericht (LG) Köln die Berufung zurückgewiesen hatte, gingen die Kläger beim Bundesgerichtshof (BGH) in Revision.

BGH weist Ansprüche zurück

Auch die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Kündigung wirksam ausgeschlossen

Das Gericht stellte fest, dass das LG das Kündigungsrecht der Kläger zu Recht verneint hatte, da die mögliche Kündigung des Beförderungsvertrags gem. § 648 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die Beförderungsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden war.

Buchung eines teureren Tarifs möglich

Im vorliegenden Fall hätten die Kläger die Möglichkeit gehabt, bei Buchung der Flüge einen teureren Tarif zu wählen, in dem zumindest die Möglichkeit einer Umbuchung auf einen anderen Reisetermin möglich gewesen wäre. Dies haben sie aber gerade nicht gemacht.

Abschluss einer Versicherung möglich

Weiterhin hätten die Kläger zur Absicherung der Flugreise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen können, durch die sie im Krankheitsfall eine Erstattung des Flugpreises hätten erreichen können – aber auch diese Möglichkeit hatten sie nicht genutzt.

Folglich hatten die Kläger keinen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf Erstattung der restlichen Fluggebühren i. H. v. 1249,60 Euro.

(BGH, Urteil v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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