Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung bei Abschluss einer sog. „Riesterrente“

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Der Verbraucher der einen Riester-Vertrag abschließt, ohne die entsprechende staatliche Förderung erhalten zu können, hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Anlage- bzw. Rentenberater.

Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM machte für seinen Mandanten Ansprüche auf Schadensersatz gegen eine deutsche Großbank wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. „Riesterrente“ geltend. Die Bank hatte dem Kunden ein Paket von Versicherungen verkauft unter dem Vorwand einer sicheren Altersvorsorge und ihn mit der staatlichen Förderungen gelockt. In deren Genuss kommt der Kunde jedoch aufgrund seiner beruflichen Situation gar nicht – die Bankberater wussten das, es war ihnen aber schlicht gleichgültig.  

In den Genuss der Förderungen im Rahmen der sogenannten Riesterrente kommen nur Personen, welche in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. In § 1 EStG heißt es 

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.  

Gemäß § 10a Abs. 1 EStG können in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte jährlich Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der nach den §§ 79 ff. EStG zustehenden Zulage bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehen. Es ist vorgesehen, dass neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, weitere Personengruppen als Versicherte in diesem Sinne behandelt werden können. § 10a Abs. 2 EStG regelt das Verhältnis zwischen dem Abzug der Beiträge zur ergänzenden Altersvorsorge als Sonderausgaben unter Altersvorsorgezulage gemäß § 79 EStG und schreibt die Anwendung der für den Steuerpflichtigen günstigeren Regelung vor.

Hinsichtlich der Zulageberechtigung führt § 79 EStG Folgendes aus:

Nach § 10a Abs. 1: begünstigte, unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). Gemäß § 83 EStG (Altersvorsorgezulage) wird in Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammensetzt. Auf § 84 EStG ergibt sich, welche Grundzulage jeder Zulageberechtigte erhält.

Nach § 93 EStG muss der Zulageberechtigte im Falle einer schädlichen Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens die empfangenen Zulagen und die gemäß § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogenen Beträge zurückzahlen. § 94 EStG regelt das Verfahren bei einer solchen schädlichen Verwendung.

Hierzu korrespondierend regelt § 95 EStG (Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten) Folgendes:

„Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für das Beitragsjahr kein Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend (s.o.).“

Diese vorstehenden rechtlichen Regelungen treffen im Falle unseres Mandanten auf folgenden Umstand:

Unser Mandant ist Staatsbürger eines außereuropäischen Landes und befindet sich derzeit in Deutschland, um hier einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, welche im Hinblick auf sein Einkommen zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führt. Diese unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet jedoch, wenn unser Mandant seinen Aufenthalt in Deutschland beendet und in sein Heimatland zurückkehrt. Dieser Umstand war der Bank bekannt. Dies ergibt sich aus den uns vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Versicherungsunterlagen.

Ebenso hat unser Mandant der Bank mitgeteilt, dass er in ca. 10 Jahren Deutschland verlassen wird, um in seine Heimat zurückzukehren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht unseres Mandanten in Deutschland enden. Dies führt in analoger Anwendung der §§ 93 und 94 EStG zu der Rechtsfolge, dass unser Mandant die sogenannte Riesterförderung verlieren wird. Es wird sogar dazu führen, dass er die gemäß § 10a Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben abgezogenen Beträge zurückzuzahlen hat.

Im Rahmen der Anlageberatung hätte ihm im Hinblick auf eine anlage- und anlegergerechte Beratung auf diesen Umstand hingewiesen werden müssen. Dies wurde jedoch unterlassen. Hierdurch ist dem Mandanten ein Schaden in Höhe der Abschlusskosten, der bereits eingezahlten Beiträge und den hieraus erwachsenden Zinsen entstanden.

Im Hinblick auf dieser grobe Verletzung der Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag ist daher das Rechtsgeschäft rückabzuwickeln durch Abtretung der Verträge an die beratende Bank und Rückzahlung der vergebens eingezahlten Beiträge.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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