Anspruch auf schriftlichen Arbeitsvertrag?

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Herr M. hat folgendes Problem: Herr M. bewarb sich auf Vermittlung des Jobcenters bei einem Arbeitgeber. Hier stand der Abschluss eines Arbeitsvertrages kurz vor dem Abschluss. Da sich der Arbeitgeber schwertat, Herrn M. einen Arbeitsvertrag auszuhändigen, ließ Herr M. die Sache platzen.

Was folgte ist klar: Es folgte eine Sanktion des Jobcenters. Das findet Herr M. natürlich nicht gerecht. Er ist der Ansicht, er hätte einen Anspruch auf den schriftlichen Arbeitsvertrag. Da der künftige Arbeitgeber sich geweigert habe, ihm einen Arbeitsvertrag auszuhändigen, habe er zu Recht von der Arbeitsaufnahme abgesehen. Wie ist die Rechtslage?

Die Frage ist leider nicht ganz eindeutig zu beantworten. Im Allgemeinen gilt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hat. In der Praxis ist das jedoch absolut der Regelfall, weil ein schriftlicher Arbeitsvertrag im Hinblick auf das Nachweisgesetz und das Teilzeitbefristungsgesetz auch im Interesse des Arbeitgebers liegt. Nach dem Nachweisgesetz könnte der Arbeitgeber jedoch auch die wesentlichen Konditionen in einer Urkunde festhalten und diese dem Arbeitnehmer übergeben. Das ist im Ergebnis nahezu das Gleiche. In zeitlicher Hinsicht lässt sich aus dem Nachweisgesetz entnehmen, dass die Urkunde mit den wesentlichen Konditionen auch nach Arbeitsbeginn übergeben werden kann. Nach § 2 des Nachweisgesetzes kann die Niederschrift innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn erfolgen.

Von der beschriebenen Rechtslage gibt es Ausnahmen, wenn auf das Arbeitsverhältnis Tarifverträge anzuwenden sind. So sehen einige Tarifverträge ausdrücklich vor, dass vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen ist.


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