Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung und Leistungsfreiheit

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Die allgemeine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit in den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2014) setzt grundsätzlich ein Auskunftsverlangen des Versicherers voraus. Die dort ebenfalls geregelte Anordnung von Leistungsfreiheit des Versicherers in Fällen der - auch versuchten - arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, enthält eine Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter. Diese konkretisiert den in § 242 BGB wurzelnden Rechtsgedanken des redlichen Umgangs der Vertragspartner miteinander. Das Versicherungsverhältnis ist in besonderem Maße auf wechselseitiges Vertrauen beider angewiesen.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aus einer bei ihr gehaltenen Wohngebäudeversicherung Leistungen aus Anlass eines behaupteten Unwetterschadens am versicherten Gebäude vom Mai 2018 zu erbringen. Die beklagte Versicherungsgesellschaft hält sich für leistungsfrei. Sie ist der Überzeugung, der Kläger habe die Unterlagen in der Absicht eingereicht, sie über die tatsächliche Durchführung der Sanierungsarbeiten zu täuschen. Jedenfalls müsse er sich das Verhalten des Maklerbüros zurechnen lassen. Das LG hat der auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Streithelfer des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.
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