Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegenüber einem Krankenversicherer

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Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Abschriften der Begründungsschreiben samt Anlagen zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung.
Sachverhalt:
Der Kläger ist bei dem Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. Der Beklagte erhöhte in den Jahren 2018 und 2020 die Beiträge. Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig und fordert den Beklagten auf, ihm Auskunft über weitere, bereits im Jahr 2016 erfolgte Beitragserhöhungen zu erteilen und ihm dabei die Anschreiben, Begründungen nebst Beiblättern zur Beitragsanpassung sowie die Nachträge zum Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Unterlagen lägen ihm nicht vor. Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen diesbezüglichen Klageabweisungsantrag weiter.
Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH erneut zu den Voraussetzungen und Umfang eines Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers gegen eine Krankenversicherer Stellung genommen. Nach Auffassung des BGH ergibt sich hier der Auskunftsanspruch nicht aus § 3 Abs. 3 VVG. Danach kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Die mit dem Auskunftsbegehren herausverlangten Anschreiben, Begründungen und Beiblätter würden hiervon nicht erfasst. Nach Worten des BGH gibt § 3 Abs. 3 VVG zudem einen Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins. Dieser erfasse daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22).

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