Antidiskriminierung im Arbeitsverhältnis

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Der Begriff "Digital Native" in einer Stellenausschreibung stellt Indiz für Altersdiskriminierung dar!
Grundsätzlich ist die Stellenausschreibung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Die Formulierung in einer Stellenanzeige "als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds .... zu Hause" stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar.

Sachverhalt:
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens. Der 1972 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplomwirtschaftsjurist. Die Beklagte ist ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel. Im April 2023 schrieb die Beklagte auf zahlreichen Internetplattformen eine Position als Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie aus. In der Stellenanzeige heißt es auszugsweise: "... Darüber hinaus verstehst Du Dich als Organisationstalent, das Projekte souverän führt - auch im Change. Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause." Der Kläger bewarb sich auf die Stelle und erhielt eine Absage. Er verlangt eine Entschädigung nach § 15 AGG. Durch die Absage habe er eine Benachteiligung im Hinblick auf sein Alter erfahren. Die Verwendung des Begriffs "Digital Native" deute darauf hin, dass die Beklagte einen Bewerber suche, der einer Generation entstamme, die von Kindesbeinen an die digitale Sprache von Computer, Videospielen und Internet verwendet. Das ArbG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.


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