Ansprüche beim Zusammenbruch des Handelssystems eines Online-Brokers - am Beispiel der Onvista Bank

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Börseneinbruch Anfang März 2020

Der 9. März 2020 könnte in die Geschichtsbücher eingehen: Der Deutsche Aktienindex (Dax) brach zum Handelsstart um 8,2 Prozent ein. So viel verlor das deutsche Börsenbarometer an einem Tag zuletzt vor gut 18 Jahren, am 11. September 2001.

Der weltweite Einbruch der Aktienkurse wird auf zwei Ereignisse zurückgeführt: Zum einen zeigte die Ausbreitung des Coronavirus erste wirtschaftliche Konsequenzen und dazu kam ein nie dagewesener Einbruch auf dem Ölmarkt.

Dies hatte wiederum eine Flucht der Investoren aus allem, was mit Risiko verbunden ist, zur Folge und den Ankauf sicherer Anleihen und Investitionen in die Krisenwährung Gold. 

Zusammenbruch der Datenbank des Online Brokers Onvista

Leider führte dieses wohl außergewöhnliche Handelsaufkommen bei der Onvista Bank, die der Comdirekt Bank gehört, dazu, dass es Investoren, die ein Depot bei der Onvista Bank besitzen, nicht mehr möglich war, Handelsaufträge über das Handelsportal zu platzieren. Das Handelssystem der Onvista Bank verzeichnete einen Zusammenbruch. 

n tv berichtete dazu am 10.3.2020 unter der Schlagezeile „Crash zwingt Broker in die Knie - Anleger mussten Kurssturz tatenlos zusehen“ folgendes: 

„Weltweit verzeichnen die Börsen am Montag die heftigsten Kurseinbrüche seit mehr als zehn Jahren. Viele Kunden des Online-Brokers Onvista sind ausgerechnet an diesem Tag jedoch zur Tatenlosigkeit verurteilt. Das System ist von der Rekordzahl der Zugriffe überfordert.“

Die Onvista Bank soll dem Bericht nach bestätigt haben, dass mehrere hundert Beschwerden von Kunden eingegangen wären. 

Schadensersatzansprüche der betroffenen Kunden

Kunden der Onvista Bank, die infolge des Zusammenbruchs des Systems Aktien nicht haben veräußern können oder – im Falle von gehaltenen Optionen eine Glattstellung nicht vornehmen konnten, stehen Schadensersatzansprüche gegen die Bank zu. 

Wir verweisen dazu auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, vom 13.10.2013, Az. 8 U 36/03, das zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangen ist, wo ein Handelsauftrag des Klägers von der Bank wegen eines zeitweiligen technischen Ausfalls nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte, wodurch dem Bankkunden ein Schaden entstanden ist. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dort richtig erkannt, dass die Bank mit der Nichtausführung des Kundenauftrags die Hauptursache für den eingetretenen Schaden gesetzt hat und dass im Sinne einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge dem Kunden das Risiko eines ungünstigen Deckungsgeschäfts grundsätzlich nicht zuzuweisen ist. 

Unsere Empfehlung

Sollten Sie auch Schäden dadurch erlitten haben, dass Handelsportale der Onvista Bank oder eines sonstigen Online-Brokers zusammengebrochen sind oder nicht richtig funktioniert haben, bieten wir Ihnen gerne an, zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen die betreffende Bank geltend gemacht werden können. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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