Ansprüche für DRK-Mitarbeiter in Sachsen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns erreichte eine Anfrage eines ehemaligen DRK-Arbeitnehmers in Sachsen. Er war von September 2012 bis Mai 2015 als Fahrer beschäftigt. Er wollte wissen, ob er das DRK wegen - aus seiner Sicht unbezahlten - Arbeitsbereitschaftszeiten nachträglich in Anspruch nehmen kann. Dem Arbeitsvertrag lag ein Tarifvertrag zugrunde, wonach die Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit hätten schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Auf den ersten Blick scheint die Antwort ziemlich einfach zu sein. Schreibt ein Tarifvertrag vor, dass wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - außer solche, die auf deliktischem Verhalten beruhen - verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, dann verfallen sie eben, wenn die Frist versäumt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wäre schon eine „Verfallfrist" von 3 Monaten unbedenklich.

Das Problem im vorliegenden Fall ist der Tarifvertrag selbst. Im Jahr 2012 wurde zwischen dem Arbeitgeberverband Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e. V. (Dresden) und der Berufsgewerkschaft (DHV) sowie Medsonet der Tarifvertrag „Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste" vereinbart. Dieser löste den DRK-Tarifvertrag Land Sachsen ab. Die auf Gewerkschaftsseite beteiligten Gewerkschaften werden von der Rechtsprechung ausgesprochen kritisch beäugt. So hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg bereits in einer Entscheidung vom 21.3.2012 (3 TaBV 7/11) die fehlende Tariffähigkeit von Medsonet festgestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden. In einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg vom 19.6.2015 (1 BV 2/14) wurde nunmehr auch  der Berufsgewerkschaft DHV die Tariffähigkeit abgesprochen.

Auch wenn die Entscheidung des ArbG Hamburg für sächsische Gerichte keine Bindungswirkung hat, so dürften die Hamburger Richter eine gewisse Richtung vorgegeben haben, um die auch die weisen Rechtsprecher in Sachsen nicht umhin kommen werden.

Was heißt das Ganze für den ehemaligen Arbeitnehmer des DRK? Nun, waren die beteiligten Gewerkschaften nicht tariffähig, so konnten sie auch keinen Tarifvertrag abschließen. Unter Zugrundelegung der oben genannten Rechtsprechung ist es mithin ausgesprochen zweifelhaft, ob der Tarifvertrag „Wohlfahrt- und Gesundheitsdienste" wirksam ist. Wäre der Tarifvertrag nicht wirksam, könnte der ehemalige Arbeitnehmer mögliche Ansprüche für die vergangenen 3 Jahre noch prüfen und eventuell durchsetzen lassen. Ob und gegebenenfalls noch Ansprüche bestehen, muss einer individuellen Prüfung vorbehalten bleiben. So kommt nach der Rechtsprechung auch in Betracht, dass ein an sich unwirksamer Tarifvertrag als Teil des individuellen Arbeitsvertrages gültig bleibt. Der unwirksame Tarifvertrag wirkt dann also nicht als Tarifvertrag, sondern wird so behandelt, als wären dessen Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart worden. Um die Prüfung diesbezüglich durchzuführen, müsste man jedoch den Arbeitsvertrag im Einzelnen genau prüfen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Queißer u. Partner

Beiträge zum Thema